Richtig, aber Deine Aussage lässt vermuten, dass Du von der Materie nicht viel Ahnung hast.
In Deinem unten aufgeführten Link zum BKA steht folgendes:
"Reizstoffsprühgeräte (RSG) mit dem Wirkstoff Pfeffer,
die ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt und gelabelt sind, fallen nicht unter das WaffG"
Die Bestimmung und Beschriftung ist also ausschlaggebend, nicht der Einsatz des Sprays!
Heißt also: Wenn ich als Ottonormalbürger solch ein Spray im begründeten Notwehrfall gegen einen Menschen einsetze, wird aus dem gelabelten Tierabwehrspray
keine illegale Waffe
Nein, stimmt nicht (siehe meine obige Argumentation)
Außerdem widerlegst Du selber Deine Aussage mit folgendem Satz:
Folglich fallen Pfeffersprays, die als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind,
nicht unter das WaffG und sind
keine verbotenen Waffen
Natürlich kommt es auf den Einzelfall an und das Gerichtsurteil ist von vielen Faktoren abhängig.
Jedoch ändert es nichts daran, dass Deine Argumentation fehlerhaft ist.
Ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen.
Nenne mir also bitte einige Gesetzestexte und Urteile, die aufzeigen, dass der Einsatz vom Tierabwehrspray bei einer bewiesenen Notwehr gegen einen Menschen verboten ist bzw. bestraft wird.
(Aber bitte nicht solche, die ich sofort widerlegen kann

)
Ich weiß
Gruß
Wolverine