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Alt 24-09-2007, 19:57
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Messerjocke2000 Messerjocke2000 ist offline
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Seufz.
Lesen bildet.
Im ersten Artikel war es keine Notwehr seitens des Taxifahrers, daher die Verurteilung.

Im zweiten Artikel geht es ums Versammlungsrecht, ganz andere Baustelle.

Pfefferspray, dass zur Tierabwehr bestimmt ist, darf verkauft und geführt werden ausser auf politischen Versammlungen, Demos etc.

Im Notwehrfall darf jedes Mittel verwendet werden, solange es das mildeste, zur Verfügung stehende Mittel ist, weches geeignet ist, den Angriff abzuwehren. Das kann sogar ein verbotener Gegenstand sein. Wegen des Einsatzes wird man nicht belangt.

Führt man z.B. ein Butterflymesser und verteidigt sich damit, wird an wegen Verteidigung nicht belangt, wohl aber wegen des Besitzes vorher.

Der Besitz von Pfefferspray ist aber nicht verboten.

Der Einsatz im Notwehrfall auch nicht.


Kilian
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Marsellus Wallace,Pulp Fiction
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