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Alt 24-09-2007, 21:01
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Wolverine Wolverine ist offline
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Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
siehe §§ 52 Abs. 3 Nr1 i.vm. Anlage Nr. zwei Ziffer 1.3.5 WaffG wie oben verlinkt. Daraus geht ganz klar hervor, dass es dann eine Waffe nach dem Waffengesetz ist. Und ja, wenn man den Gesetzestext nicht verstehen will, gehen mir echt die argumente aus.
Also der Gesetzestext lautet:
"Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
- in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;

So, als Waffe wird aber deklariert:
"Waffen sind
tragbare Gegenstände,
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"

Gelabeltes Tierabwehrspray ist aber nicht dafür bestimmt und darauf resultiert die Aussage des BKA:
"Reizstoffsprühgeräte (RSG) mit dem Wirkstoff Pfeffer, die ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt und gelabelt sind, fallen nicht unter das WaffG"

Das "in ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind" ist das Zauberwort.
Nicht der Einsatz macht das Tierspray zu einer illegalen Waffe, sondern die ursprüngliche Zweckbestimmung.



Gruß
Wolverine

Geändert von Wolverine (24-09-2007 um 21:05 Uhr).
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