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Alt 24-09-2007, 22:04
redbull4711 redbull4711 ist offline
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Zitat:
Zitat von Wolverine Beitrag anzeigen
Also der Gesetzestext lautet:
"Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
- in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;

So, als Waffe wird aber deklariert:
"Waffen sind
tragbare Gegenstände,
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"

Gelabeltes Tierabwehrspray ist aber nicht dafür bestimmt und darauf resultiert die Aussage der BKA:
"Reizstoffsprühgeräte (RSG) mit dem Wirkstoff Pfeffer, die ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt und gelabelt sind, fallen nicht unter das WaffG"

Das "in ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind" ist das Zauberwort.
Nicht der Einsatz macht das Tierspray zu einer illegalen Waffe, sondern die ursprüngliche Zweckbestimmung.

Gruß
Wolverine
boha, du hast es fast, nur noch ein wenig: verwende ich es zur Tierabwehr = Zweckbestimmend eingesetzt = kein Verstoß waffengesetz

gegen menschen = nicht zweckbestimmend eingesetzt = Verstoß waffengesetz

ist doch gar nicht so schwer, schreibst das richtige, nur du verstehst den sinn nicht.
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Reue ist verstand, der zu spät kommt
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