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Alt 24-09-2007, 21:44
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Wolverine Wolverine ist offline
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Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
Es gibt hier nämlich noch die alternative zwei! Und Reizstoffsprühgeräte sind ausdrücklich in diesem gesetz genannt.
Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
doch! weil es schon im vorfeld dazu laut gesetz gemacht wurde (alternative zwei). echt, bei dir tippe ich echt mal so auf ein, vielleicht zwei semester jura. daher auch dein gefährliches halbwissen.
Oh, danke für die Blumen.
Um zu lesen brauche ich kein Jurastudium

§ 1, Absatz 2, Nr. 2 Buchstabe b kommt für Reizstoffe gar nicht in betracht, da diese für Anlage 2 Abschnitt 1.3.5 nicht gilt
"1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8 "

Es gilt nur a nicht b .

Sorry, aber klassisches Eigentor

Gruß
Wolverine
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