Der Clown und Wolverine haben recht: Das Notwehrrecht beschränkt die Mittel, die zum Zweck der Notwehr eingesetzt werden dürfen nicht. Was *gegenwärtig* vorhanden ist, darf, falls *erforderlich* auch eingesetzt werden. (Siehe unten).
Ein Pfefferspray, welches korrekt als Tierabwehrspray gekennzeichnet ist, ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes und darf mitgeführt werden. Damit besteht die Möglichkeit, es im Notwehrfall einzusetzen. (Siehe Unten)
Wird es nicht zum Zweck der Notwehr eingesetzt, dann handelt es sich um gefährliche Körperverletzung...
Gruß!
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§ 227 BGB
Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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Pfefferspray - Wikipedia