so, um mal die rechtliche diskussion wieder anzuheizen:
a beobachtet einen raub und entschließt sich, den täter nach 127 StPO nach jedermansrecht vorläufig festzunehmen. der typ möchte aber abhauen und a weiß, dass er das recht hat, ihn daran zu hindern. zufällig hat er ein zur tierabwehr bestimmtes pfefferspray bei sich und entschließt sich kurzerhand bewußt dazu, den täter damit einzunebeln und ihn so an der flucht zu hindern. um die zweckentfremdung des mittels weiß a.
auch körperliche gewalt ist nach 127 gegen den täter gerechtfertigt und da a körperlich überlegen ist, auch der einsatz von hilfmitteln, wie etwa cs gas.
somit liegt in diesem fall keine notwehrsituation vor. körperverletzung wohl, die aber wohl über den 127 gedeckt ist.
was ist nun mit dem pfefferspray?
bitte um rechtliche beurteilung mit bewertung der objektiven und subjektiven tatbeständen.
bin mal gespannt, auf welche ergebnisse ihr kommt
grüße
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt
Geändert von redbull4711 (27-09-2007 um 05:00 Uhr).
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