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Alt 27-09-2007, 18:41
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Wolverine Wolverine ist offline
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Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
alle reizstoffspühgeräte sind verboten, es sei denn, sie und der träger erfüllen die auflagen des waffengesetzes. tuen sie dies nicht, fallen sie unters gesetz.
Genau das ist doch der Dreh- und Angelpunkt:
Der Träger braucht lt. WaffG keinerlei Auflagen erfüllen!
Alleine die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend!

So steht es im WaffG und ebenfalls im Entwurf der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV):
Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene Reizstoffsprays
sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne des Gesetzes. Der Umgang
mit ihnen ist frei.


Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
meine "kollegen" vom lka in allen ehren, aber noch ist es sache der staatsanwaltschaft, ob sie so etwas zur anklage bringt oder nicht. weiterhin beurteilt das bka und nicht das lka waffenrechtliche fragen.
Habe ich mir schon gedacht, dass selbst diese Auskunft von Dir in Frage gestellt wird.
Alle habe unrecht, klar.
Abgesehen davon ist es immer noch Aufgabe der Richter, "Recht" zu sprechen und Urteile zu fällen (wenn Du schon den Staatsanwalt so plakativ erwähnst).

Warten wir mal ab, wie das Urteil ausfällt (aber bitte mit AZ, damit man es kontrollieren kann).
Seltsam nur, dass Du keine anderen Urteile parat hast, die Deine These unterstützen.
Auch die Urteile, die ich recherchierte, erwähnen mit keinem Wort "Führen einer verbotenen Waffe", o.ä.
Selbst in Juraforen und Foren, in denen hauptsächlich Polizisten posten, wird dieses nicht bestätigt.
Nirgendwo die kleinste fundierte Bestätigung Deiner Aussage.
Entschuldige, und da soll ich Dir glauben?

Gruß
Wolverine

P.S.
Ich warte jetzt mal ab, bis fundierte rechtliche Begründungen/Urteile mit Quellenangabe vorgelegt werden.
Bis dahin klinke ich mich aus.

Geändert von Wolverine (27-09-2007 um 18:47 Uhr).
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