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Alt 27-09-2007, 22:40
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Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
nee, kein schlechtes beispiel. es ist fraglich, ob schützenfest unters versg fallen, da die meinungsäußerung hier komplett fehlt. hier steht das feiern im vordergrund. auch handelt es sich bei schützenfesten/landjugendfesten nicht um hergebrachte volksfeste. auch, dass an den kassen bei den schützenfesten eintritt verlangt wird, spricht gegen eine anwendung des versg.
Feiern hat aber nichts mit der Definition zu tun was unter das Versammlungsgesetz fällt und was nicht.

Zu Verstanstaltungen bei denen Eintritt verlangt wird, gilt in erster Linie Hausrecht des Veranstalters. Da ich mir hier aber nicht sicher bin inwieweit das Versammlungsrecht doch greift, klinke ich mich hiermit aus.

Mittlerweile suchst Du wie ein Ertrinkender nach einem Strohhalm zum festklammern. Mit dem Waffengesetz hat dies nicht mehr viel zu tun.

Gute Nacht.
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