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Alt 27-09-2007, 22:46
redbull4711 redbull4711 ist offline
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Zitat von F-factory Beitrag anzeigen
Feiern hat aber nichts mit der Definition zu tun was unter das Versammlungsgesetz fällt und was nicht.

Zu Verstanstaltungen bei denen Eintritt verlangt wird, gilt in erster Linie Hausrecht des Veranstalters. Da ich mir hier aber nicht sicher bin inwieweit das Versammlungsrecht doch greift, klinke ich mich hiermit aus.

Mittlerweile suchst Du wie ein Ertrinkender nach einem Strohhalm zum festklammern. Mit dem Waffengesetz hat dies nicht mehr viel zu tun.

Gute Nacht.
du hast mit versg angefangen. ich habe nur gesagt, dass es bei versammlungen verboten ist, dass pfefferspray mitzuführen, da es dort eine waffe ist. also, noch einmal meine frage: warum sollte es dann nicht bei schützenfesten unter die bestimmung des 42 waffg fallen?

noch ein tipp fürs versg: weiterer und engerer versammlungsbegriff: Definition des Bundesverwaltungsgerichts: Eine Versammlung ist jede zusammenkunft einer personenmehrheit zum zweck der gemeinsamen meinungsbetätigung / meinungsbildung und meinungsäußerung.

gute nacht
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