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Alt 28-09-2007, 07:11
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Wolverine Wolverine ist offline
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Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
...mal ganz ehrlich, ist es nicht komisch, dass es nach dem VersG eine waffe ist und dann nach dem waffg bei öffentlichen festen keine sein soll?
Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
...ich habe nur gesagt, dass es bei versammlungen verboten ist, dass pfefferspray mitzuführen, da es dort eine waffe ist. also, noch einmal meine frage: warum sollte es dann nicht bei schützenfesten unter die bestimmung des 42 waffg fallen?
Also wenn ich solche hahnebüchenen Rückschlüsse lese, muss ich mich doch noch einmal zu Wort melden.

Das ist so, als ob man Äpfel mit Birnen vergleicht.

Das VersG wirkt sich nicht nur auf "Waffen" aus, sondern auch auf "sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet [...] sind, dh. also ebenfalls auf z.B. Schweizer Taschenmesser, Küchenmesser, Hockeyschläger, Tierabwehrspray usw.
(§2, Absatz 3 VersG)

Bei öffentlichen Veranstaltungen hingegen darf man nur "keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen"
(§42 WaffG)

Merkst Du den Unterschied?

Zudem ist der Begriff "Waffe" nicht immer gleichzusetzen mit "Waffe nach dem WaffG", wie man gut am §17a, Absatz 1 VersG erkennen kann (Stichwort "Schutzwaffe").

Ich ziehe mich erst einmal zurück, da nur heiße Luft und keine Fakten kommen.
Falls ich wieder grobe Schnitzer finde, melde ich mich vielleicht zu Wort.

Gruß
Wolverine
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