Zitat:
Zitat von ilyo Naja, wenn sie das PolG durchprüfen würden und das Ergebnis mit 32 korrigiert werden müsste, müssten sie erstml Erklärungsarbeit leisten. Das ist unfein. |
Hm, okay. Aber so wirklich lupenrein ist das nicht!

Wobei das LVwG in SH eigtl. immer dann angewendet werden könnte, wenn auch eine Notwehrsituation incl. Schusswaffengebrauch (gerechtfertigt) gegeben ist.
Zitat:
Zitat von ilyo Aber klär mich mal auf (ist schon ne Weile her): wie war das nochmal in der Pfefferspraydiskussion? War das nicht irgendein Jurastudent, der eine Notwehr generell ausschloss, wenn man unerlaubterweise eine Waffe, hier seiner Meinung nach Pfefferspray gegen Menschen, anwendete? |
PN ist unterwegs! Würde zu sehr vom Topic abdriften.