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Alt 13-11-2007, 17:09
ilyo ilyo ist offline
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Da dürftest du länger drauf warten können.

Der BGH hat schon im Falle von Raub entschieden, dass ein vom Täter mitgeführtes Pfefferspray lediglich als gefährliches Werkzeug taugt, nicht aber als Waffe.
(Waffen sind solche im technischen Sinn, d.h. iSd 1, 37 WaffG -> alle Dinger, die ihrer Natur nach blablabla.)

Wäre ein Pfefferspray eine Waffe iSd WaffG, wäre hier ein "bewaffneter Raub" zu bejahen.
Wurde aber abgelehnt.
vgl. BGH NStZ-RR 2003, 105; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdnr. 6a und insbesondere BGH, 2007-08-15, 5 StR 216/07

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