Darüber, dass es nicht unter das WaffG fällt, wenn man das "Tierabwehr-/Pfeffer-Spray" bloß mit sich führt, waren sich inzwischen alle einig.
Im Raum stehen immer noch die Fragen:
- WaffG im Falle vom EINSATZ des nicht-gelabelten Pfeffersprays gegen Menschen?
- WaffG im Falle vom FÜHREN/EINSATZ bei öffentlichen Veranstaltungen (Schützenfest, etc.)?
Haste da evtl. n Urteil o.ä?
MfG Heidi |