Zitat:
Zitat von ilyo Wäre ein Pfefferspray eine Waffe iSd WaffG, wäre hier ein "bewaffneter Raub" zu bejahen.
Wurde aber abgelehnt.
vgl. BGH NStZ-RR 2003, 105; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdnr. 6a und insbesondere BGH, 2007-08-15, 5 StR 216/07 |
Danke

Das klingt ja schon recht vielversprechend und unterstützt meine Auffassung
Gruß
Wolverine