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Alt 13-11-2007, 21:15
Heidi81 Heidi81 ist offline
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1. Das ist für mich und einige andere auch absurd....

2. Nicht Versammlung - VERANSTALTUNG

Das "Problem" ist hier, dass die "Tierabwehrsprays" laut BKA nicht unter das WaffG fallen.
Also auch nicht unter den § 42 WaffG. Somit dürfte es ja (auch absurderweise) nicht verboten sein, diese auf entsprechenden VERANSTALTUNGEN (§ 42 WaffG) mitzuführen/zu benutzen.

Ich denke, hier gibt es einfach ne noch nicht geschlossene Lücke im WaffG.
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