1. Das ist für mich und einige andere auch absurd....
2. Nicht Versammlung - VERANSTALTUNG
Das "Problem" ist hier, dass die "Tierabwehrsprays" laut BKA nicht unter das WaffG fallen.
Also auch nicht unter den § 42 WaffG. Somit dürfte es ja (auch absurderweise) nicht verboten sein, diese auf entsprechenden VERANSTALTUNGEN (§ 42 WaffG) mitzuführen/zu benutzen.
Ich denke, hier gibt es einfach ne noch nicht geschlossene Lücke im WaffG. |