Zitat:
Zitat von Heidi81 Nach meinem Verständnis des § 17 VersG und den gelesenen Meinungen des Bundesverfassungsgerichts fallen jegliche Volksfeste, die als Hauptzweck Spaß (Saufen, Karusselfahren...) haben nicht unter das VersG. |
Sehe ich auch so.
Das Versammlungsgesetz schränkt die Versammlungsfreiheit nach §8 Abs 1 GG ein.
Eine Versammlung nach GG definiert sich wie folgt:
"eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung."
Eine reine "Spaßveranstaltung" fällt nicht darunter.
siehe auch
BvQ 28/01 + BvQ 30/01
Gruß
Wolverine