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Alt 13-11-2007, 21:37
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Wolverine Wolverine ist offline
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Zitat:
Zitat von Heidi81 Beitrag anzeigen
Nach meinem Verständnis des § 17 VersG und den gelesenen Meinungen des Bundesverfassungsgerichts fallen jegliche Volksfeste, die als Hauptzweck Spaß (Saufen, Karusselfahren...) haben nicht unter das VersG.
Sehe ich auch so.
Das Versammlungsgesetz schränkt die Versammlungsfreiheit nach §8 Abs 1 GG ein.
Eine Versammlung nach GG definiert sich wie folgt:
"eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung."

Eine reine "Spaßveranstaltung" fällt nicht darunter.
siehe auch BvQ 28/01 + BvQ 30/01

Gruß
Wolverine
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