Erst mal keine Panik wegen dem neuen Waffengesetz. Das tritt erst ab dem 1. April in Kraft.
Desweiteren muss man erst die Anlage 1 zum WaffG und die Verwaltungsvorschrift abwarten. Dann kann man etwas genaueres zu diesem Thema sagen.
Man lese doch bitte erst § 42a, Absatz 2, dann Absatz 3 durch. "... das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."
z.B.:
Berufsausbildung: Sporttrainer
Sport:
SV Training, Lehrgänge
Des weiteren sind diese Gegenstände im befriedeten Besitztum erlaubt. Das bedeutet: Zu Hause, im Garten, im eingezäuntem Gelände, in der Sporthalle ....
Ich denke dabei, das wir für den Sport kaum Einschränkungen haben. Es gibt sicherlich noch Interpretationsbedarf, aber mit der Zeit wird sich das alles einpendeln.
