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Alt 29-02-2008, 14:14
nihonto nihonto ist offline
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[quote=Ineluki;1261155]
Zitat:
Zitat von Michael N. Beitrag anzeigen
Man lese doch bitte erst § 42a, Absatz 2, dann Absatz 3 durch. "... das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."
/QUOTE]

Das Problem ist das das halt total schwammiger Schwachsinn ist, und den Bürger der Willkür der Polizei aussetzt (selbst wenn irgendwann mal nachträglich ein Gericht meinen Zweck anerkennt, erstmal habe ich als gewaltloser "Messer als Werkzeug"-Führer den Ärger)

Wann genau darf ich das Messer für den Beruf, Sport etc "führen", und wann sollte ich es "transportieren" ?
Und was ist "allgemein anerkannt", muß ich denn das Messer zugriffsbereit führen, wenn ich dann mal einen Apfel schäle, da kann man genausogut behaupten ich könnte es verpackt tragen, bis ich es wirklich brauche, dann darf ich es für 2 Minuten benutzen und dann muß ich es wieder wegpacken?
"Führen" darfst Du es während der Sportausübung. Auf dem Weg zum Sport oder auf dem Weg vom Sport nach Hause "transportierst" Du es.

Und was "allgemein anerkannt" angeht: Das heißt soviel wie "kennt man" oder "normale Benutzung". Im Klartext: Wenn Du mit 'nem schweizer Offiziersmesser auf 'ner Parkbank einen Apfel schälst, wird niemand was sagen. Wenn Du aber nachts in Deinem Viertel auf der Straße Schlagübungen mit 'ner scharfen Machete oder 'nem Khukri machst, könnte das zu Problemen führen.

Ist doch eigentlich ganz einfach.
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