Zitat:
Zitat von Hauser Absolut falsch. Für die Polizei bestehen ganz andere Vorraussetzungen. Z.B. Anwendung unmittelbaren Zwanges, Durchsuchungen etc.
Das Recht der vorläufigen Festnahme für Jedermann gilt ja nur insoweit, bis obrigkeitliche Hilfe eingetroffen ist. |
Falsch, die vorläufge Festnahme, ohne vorliegendem Haftbefehl, der Polizei/Staatsanwaltschaft ist die gleich die auch "Jedermann" durchführt, da gibt es bis auf die Möglichkeiten Identitätsfeststellung KEINEN Unterschied!
Es sei denn Du kannst mir das im Gesetzestext zeigen:
§127 StPO
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
/edit
Das durchsuchen Person ist ein Streitthema was man aber z.B. durch anlegen von Handfesseln umgehen kann!
