Zitat:
Zitat von Alephthau Und nocheinmal weil es so schön ist:
Die vorläufige Festnahme nach §127.1 StPO der Polizei unterscheidet sich NICHT von dem vorläufigen Festnahmerecht für jederman, das ist Fakt!
Der einzige Unterschied ist der, daß man eben nicht Leute vorläufig festnehmen darf gegen die ein Haftbefehl vorliegt, dies obliegt alleine der Polizei und der StA!
Genauso obliegt die Identitätsbestimmung der Polizei/StA und ist Privatpersonen untersagt.
Wenn die Polizei einen Dieb auf frischer Tat antrifft, vollzieht sie die gleiche vorläufige Festnahme als wenn es eine Privatperson täte, kein Unterschied bis auf die Personalienfeststellung und im Zweifel halt weiterführende Maßnahmen wenn z.B. ein Haftbefehl vorliegt oder ein Platzverweis ausgesprochen wird etc etc.
Was die Handfesseln angeht dürfen sie grundsätzlich angelegt werden, man sollte aber die Umstände und die Verhältnismäßigkeit nicht außer acht lassen.
Niemand muß sich der Gefahr eines potentiellen Angriffs durch den Verdächtigen aussetzen! |
Die ARt, wie die vorläufige Festnahme ausgesprochen wird ist sicher die selbe, dennoch widersprichst du dir selber in dem du sagst, dass es unterschiede gibt (Identitätsüberprüfung, Durchsuchung etc.)
Nochmal, die vorläufige Festnahme für Jedermann dienst lediglich der Strafverfolgung durch die Hoheitsträger. Hilfssherrifs werden nicht gebraucht und so sind die Befugnisse auch nicht gestrickt.
Und nein, Handfesseln dürfen nicht grundsätzlich angelegt werden. Ich weiss nicht, woher du dieses Irrglauben hast. So wie ilyo gesagt hat ist es richtig,
"Die Art und Weise, wie du jemanden festhalten darfst, orientiert sich an der Gegenwehr des tatsächlich betroffenen Täters."
So und nicht anders. Wenn jemand heftigen Widerstand leistet, hat man das Recht ihn zum Eigenschutz zu fesseln, aber auch dann bewegt man sich auf dünnen Eis wie ich aus genügend praktischen Fällen weiss. Da ist man ganz schnell in der Freiheitsberaubung, Nötigung, oder KV - wenn man nicht eindeutig belegen kann, dass die Fesselung notwendig war.