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Alt 03-03-2008, 16:40
Alephthau Alephthau ist offline
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Zitat:
Zitat von ilyo Beitrag anzeigen
Ich verstehe schon, was du grundsätzlich meinst.
Aber:
Die Rechtfertigung kann wegfallen.
Was ist, wenn der betroffene Täter in Wirklichkeit gar kein Täter ist? Es gibt zwar eine BGH Rechtsprechung, die dem "Helfenden" dann Rückendeckung gibt - die entsprechende Urteile gelten zum einen aber nicht für alle Fälle und sind zum anderen nicht zwingend, schon alleine, weil sie starker Kritik unterliegen (mit der Rechtfertigung einer Festnahme ohne Grund nimmt man dem sich wehrenden, der ja gar nichts getan hat, das ihm zustende Notwehrrecht nach 32 StGB - eine zu starke Einschränkung.
Ist die vorläufige Festnahme nicht gerechtfertigt darf man sich gegen diese zur Wehr setzen, das Notwehrrecht wird hier nicht eingeschränkt.

Der Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit ist sehr schwerwiegend, auch Polizeibeamte dürfen nicht nach Lust und Laune festnehmen wie sie gerade lustig sind.

Was aber passieren kann ist sowas wie eine Pattsituation, sprich der Beschuldigte hat durch sein handeln den Anschein erweckt das eine vorläufige Festnahme berechtigt erscheint.

Hier hat dann der Festnehmende auf Grund eines Irrtums gehandelt, der aber somit straffrei sein kann wenn er es nicht wider besserem Wissens getan hat.

Zitat:
Kleiner Seitenhieb: ein Polizist knüpft seine Handlungen hier an bestimmte Verdachtsmomente aus Gründen der Effektivität. Eine Privatperson kann das nicht so einfach. Insofern ist das Festnahmerecht des Bürgers etwas völlig anderes).
Nein ist es nicht, einzig die Folgemaßnahmen sind anders die einem Polizisten zur Verfügung stehen. Die vorläufige Festnahme ist und bleibt die gleiche wie bei Privatpersonen......

Zitat:
Anderes Beispiel: Festnahme wäre gerechtfertigt, wird aber ausgeschmückt mit unnötigen Schlägen, Fesselungen und dergleichen.
Natürlich darf man nicht die Sau rauslassen, aber z.B. sind Handfesseln ein verhältnismäßiges Mittel, wenn nicht zu fest angelegt, was die Gefahrenverhinderung angeht.
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