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Alt 05-03-2008, 23:07
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Zitat:
Zitat von ilyo Beitrag anzeigen
Ich gebs auf. Ich kann dir nur BGH Rechtsprechung ans Herz legen
Dem schließe ich mich an..!

Zitat:
Zitat von Alephthau Beitrag anzeigen
Nein ist es nicht, einzig die Folgemaßnahmen sind anders die einem Polizisten zur Verfügung stehen. Die vorläufige Festnahme ist und bleibt die gleiche wie bei Privatpersonen......
Btw. ist eine vorläufige Festnahme nach Abs. 1 ("Privatpersonen") nur auf frischer Tat (betroffen oder verfolgt) möglich. Das sieht für Polizeibeamte völlig anders aus (siehe u.a. Voraussetzungen eines Haftbefehls).
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Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali)
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