Zitat:
Zitat von ilyo Ich gebs auf. Ich kann dir nur BGH Rechtsprechung ans Herz legen |
Dem schließe ich mich an..!
Zitat:
Zitat von Alephthau Nein ist es nicht, einzig die Folgemaßnahmen sind anders die einem Polizisten zur Verfügung stehen. Die vorläufige Festnahme ist und bleibt die gleiche wie bei Privatpersonen...... |
Btw. ist eine vorläufige Festnahme nach Abs. 1 ("Privatpersonen") nur auf frischer Tat (betroffen oder verfolgt) möglich. Das sieht für Polizeibeamte völlig anders aus (siehe u.a. Voraussetzungen eines Haftbefehls).