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Alt 07-03-2008, 15:12
Alephthau Alephthau ist offline
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Zitat:
Zitat von Schnüffler Beitrag anzeigen
Habe mir nur ein paar Sachen rausgesucht.
1. Mir als Vollzugsbeamter stehen ganz andere Möglichkeiten bei der Festnahme zur Verfügung. Ich kann meine Maßnahme (die Festnahme) mit Hilfe des unmittelbaren Zwangs durchsetzen, sobald ich mich als Vollzugsbeamter zu erkennen gegeben habe, sei es durch Ansprache oder Uniform.
BGH, Urteil vom 10. 2. 2000 - 4 StR 558/ 99

Absatz 9 geht auf 127.1 StPO ein und es geht hier nur darum und nicht um etwaige Sonderrechte!

Zitat:
2. Sobald 1. eintrifft, hat der Angesprochene auch kein Recht mehr auf Notwehr, solange wie ich mich im Rahmen des UZwGs und den dazu gehörigen Verordnungen bewege.
Das Bundesverfassungsgericht

OLG Zweibrücken, Az.: 1 Ss 227/01 ist hier interessant

Der Angeklagte ist auch nicht wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB strafbar. Die fehlende Rechtmäßigkeit der Diensthandlung macht das Vorgehen der Polizeibeamten zu einem rechtswidrigen Angriff, gegen den Notwehr zu üben der Angeklagte berechtigt war (vgl. BGHSt 4, 163; BayObLGNJW 1954, 1377; OLG Celle NdsRpfleger 66, 252; OLG Stuttgart NJW 71, 629; KG GA 75, 213).

Zur Frage der Sicherung der Abschiebung durch vorlaeufigen Behoerdengewahrsam

Bietest jemand mehr als das OLG, das BVerfG und den vierten Strafsenat des BGH auf was das Thema angeht? (Bitte nicht als Angriff verstehen, aber mich nervt es langsam das Leute meinen ich hätte keine Ahnung wovon ich spreche und probieren mir die Worte im Mund umzudrehen!)

Gruß

Alef
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