Zitat:
Zitat von Alephthau Streitthema deshalb weil man abtasten (durchsuchen im weitesten Sinne) als Eigensicherung im Rahmen der Notwehr begründen kann.
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Für Notwehr müsste aber ein notwehrfähiger Angriff vorliegen! Wobei zwischen Durchsuchen und Abtasten wohl ein ziemlicher Unterschied liegt.
Zitat:
Zitat von Alephthau Sie ist die gleiche, alles was hier sonst genannt wurde sind andere Rechtsvorschriften/befugnisse! |
Absatz 1: Privatperson, Absatz 2: Polizeibeamte (in Absatz 2 wird auf Absatz 1 verwiesen, ist aber dennoch eine eigene Bestimmung)