Zitat:
Zitat von Varus63 Das Durchsuchen könnte allensfalls eine Nötigung sein, und die dürfte nach berechtigter Notwehrlage regelmäßg an der fehlenden Rechtswidrigkeit der Zweck-Mittel Relation scheitern. (Zweck: Weiteren Angriff verhindern, Mittel kurzes duchsuchen der Taschen).
PS: Die juristischen Diskussionen hier sind wirklich erste Sahne, manche Leute die so altklug daherreden haben wohl noch nie ein Gesetz in der Hand gehalten |
Horstianna
eine Nötigung ist es nicht, weil (oder wenn) eine Drohung mit einem empfindlichen Übel aus verwerflichem Grund nicht gegeben ist.
Wieso jetzt hier von Notwehrlage geredet wird, weiß ich nicht, denn das ist ja ein anderes Thema als der §127StPO.
Unter Notwehr fällt nur die Verteidigung, die nötig ist, um einen GEGENWÄRTIGEN rechtswidirgen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden §227BGB.
Im Rahmen des Rechts auf allg. Selbsthilfe §229BGB darf man einen Verpflichteten festnehmen, wenn Fluchtgefahr besteht, dabei darf man etwaigen Widerstand beseitigen, soweit der Verpflichtete zur Duldung verpflichtet ist und die Polizeit noch nicht da ist.
Eine Durchsuchung könnte man evtl. mit §904BGB rechtfertgender Notstand begründen, weil die Einwirkung auf das Eigentum (hier: Inhalt seiner Taschen o.ä.) zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war, und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß war.
Ob daraus ein Recht auf Durchsuchung abzuleiten ist, ist aber die Frage, denn dabei handelt es sich um mehr als nur um ein Einwirken auf eine SACHE.
A.M.