Also die kleinen Taschenmesser meinen die wohl nicht:
Hier zwei Zitate, Links sind aus dem Thread:
http://www.kampfkunst-board.info/for...1-april-72750/
Zitat Anfang:
2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),
Zitat Ende.
Quelle:
Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 - Co2air.de
Zitat Anfang:
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
– höchstens 8,5 cm lang ist,
– in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist,
– nicht zweiseitig geschliffen ist und
– einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt;
Zitat Ende.
Quelle:
Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 - Co2air.de
viele Grüße
Nachtrag: Sorry, erstes Zitat gilt als "Verboten" mit der Ausnahme siehe zweites Zitat.
2.Nachtrag: Bin auch kein Anwalt u. daher ohne Gewehr

Danke Jörg.