§ 32 StGB: Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Zu "gegenwärtig": gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er bereits begonnen hat oder unmittelbar bevor steht.
In beiden geschilderten Fällen liegt in der Theorie grundsätzlich erstmal eine Notwehrsituation vor.
Wenn man davon ausgeht, dass der Angreifer keine zu klein geratene Bohnenstange ist, sollte die Verhältnismäßigkeit auch gegeben sein.
Schwierigkeiten könnte es durch die provokante Reaktion des Opfers geben.
Aber was genaues kann man dir hier nicht sagen, weil
a. zuwenig Einzelheiten bekannt sind
b. im Endeffekt der Richter entscheidet.
Gruß,
Wächter_der_Nacht |