Heureka, ich habe es gefunden. Wer suchet der findet.
Die "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1" konnte ich eben leider nicht finden, nun bin ich endlich auf
dieser Seite fündig geworden:
dort steht:
Zitat:
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)
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Zusammen mit §42a:
Zitat:
Es ist verboten (...)
2. Hieb- und stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
(...)
zu führen
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komme ich nun (leider) auch zu dem Schluss, dass das Führen eines Dolches verboten ist. Endlich
Jetzt schließt sich aber eine Frage an:
Dolche sind im Gegensatz zu den Einhandmessern als Waffen eingeordnet - ist der Verstoß gegen das Führungsverbot dann eine Ordnungswidrigkeit oder ein Verstoß gegen das Waffengesetz?