Kurz zum rechtlichen: Das ganze richtet sich nach § 127 I StPO.
Danach darf jedermann einen flüchtigen, der auf frischer Tat betroffen ist festnehmen. Bei Gegenwehr sind auch Nötigung-und Körperverletungshandlungen gerechtfertigt, soweit sie verhältnismäßig sind.
Wie immer eine Frage des Einzelfalls.
Um eine Flucht zu verhindern darf man im Einzelfall auch Fahrrad-oder Autoschlüsel wegnehmen.
Insgeasmt also sehr weitgehendes Recht, wichtig ist aber, dass der andere auf frischer Tat betroffen ist, wird der Täter erst später gesichtet darf nur die Polizei festnehmen.
__________________ Lieber stehend sterben als kniend leben. |