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Alt 10-08-2003, 22:09
Benutzerbild von Michael Kann
Michael Kann Michael Kann ist offline
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§ 228
Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
http://dejure.org/gesetze/StGB/228.html

Von leichter Körperverletzung bis zum Tod?
An dieser Stelle möchte ich kurz auf schwerere Folgen als die leichte Körperverletzung bei sadomasochistischen Handlungen eingehen.

Einige Praktiken können zu schweren Körperverletzungen, ja bis zur Verstümmelung oder sogar bis zum Tod führen, müssen dies aber nicht. Grundsätzlich sollte unterschieden werden zwischen den Handlungen, die eine leichte Körperverletzung verursachen können und solchen, deren Stimulus z.B. in der Amputation eines Körpergliedes, eines Bruches, inneren Verletzungen oder im beinahe Ersticken (was auch schief gehen kann) etc. liegen.

Bei allen eine leichte Körperverletzung übersteigenden Delikten muß nicht nur geprüft werden, was zwischen den Partnern eines "Spiels" an Vereinbarungen bestand, sondern auch die damit verbundenen Auswirkungen und Folgen.

Bei der Amputation, bei einem Bruch oder sogar inneren Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung (Schläge, Tritte usw.), beim absterben von Gehirnzellen usw. als Auswirkung einer beinahe Erstickung kommt es letztlich auch zur Beeinträchtigung anderer Lebensbereiche. Die Folgen sind u.a. Invalidität, Frühpension/Rente, Pflegefall. Dies alles wird letztlich vom Sozialen Netz getragen!

Es wurde also vom Deutschen Gesetzgeber kein "Freibrief" für grenzenloses Ausleben der Wünsche einer Minderheit ausgestellt!

An dieser Stelle mache ich den Thread einfach mal zu ...

Gruß
Mike
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