@Dirk
Zitat:
Auch Jikabu sollte genauer lesen:
StGB § 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Ist es denn erforderlich jemanden den Kehlkopf einzudrücken, um eine Ohrfeige abzuwenden? Sicher nicht. Desweiteren steht ein Paragraph nie allein. Sonst gäbe es ja nur einen einzigen (der dafür so lang wie ein Brockhaus wäre). §§ stehen immer im ergänzenden Kontext zueinander. Das weiss sogar ich als absoluter Gesetzeslaie.
Ich hab auch nix gegen dich, Fister, solange deine Posts, in denen User persönlich angesprochen werden, sachlich und überlegt sind. Beides war für mein Gefühl eben nicht der Fall, also isses mein Recht, dagegen zu halten.
Und um mich nochmal zu wiederholen: Ein unbedarfter Mensch bekommt keine Schwierigkeiten mit dem Gesetzgeber, wenn er unverhältnismäßig reagiert. Auch Kampfkunst/sport-Anfänger zählen dazu. Darum ist meine Aussage nach wie vor richtig und berechtigt. Wer bereits in der Lage ist, in einer SV-Situation die eigenen Aktionen zu steuern (dazu zählt auch bewusst schwächer zu reagieren, als gekonnt, um keine Rechtsprobleme zu bekommen) ist aber kein Anfänger mehr.
Gruß
Dirk
PS: Da Jikabu im obenstehenden Beispiel nicht korrekt zitiert und tw. falsch interpretiert, können alle Interessierten hier das einzig geltende Original nachlesen: Bundesrecht/StGB |
Jibaku hat in seinem Posting überhaupt nicht zitiert und somit auch nicht falsch!
Interpretiert habe ich, damit folge ich aber der herrschenden Meinung sowohl in Rechtssprechung wie auch dem Schrifttum.
Was im genannten Zusammenhang in der Regel nicht treffend und somit falsch ist, ist das einbringen des §34.
Die typische
SV Situation ist eine Verteidigung gegen den rechtswidrigen Angreifer, da ist §32 einschlägig!
Der Vorwurf des "nicht genaue lesens" ist völlig unangebracht wenn selbst die Terminologie des Gesetzes nicht beherrscht wir.
Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit meinen verschiedene Dinge!
Verhältnismäßigkeit stellt auf die hinter den Handelnden stehenden Rechtsgüter ab und wo sie einschlägig ist wird eine Abwägung getroffen die besagt, daß ein höherweriges Rechtsgut vor einem anderen nicht weichen muss und in dieses zur Verteidigung eingegriffen werden darf.
Erforderichkeit ist ein technisches Merkmal, gemeint ist, was ist Nötig um den Angriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu stoppen.
Das Mittel muß für die Abwehr geeignet sein und nur bei verschiedenen Mitteln gleicher Eignung ist der Verteidiger im Rahmen des §32 auf das mildeste verwiesen!
Die Verhältnismäßigkeit ist ein Rechtsgrundsatz der in eigentlich allen Rechtsgebieten und damit §§ Anwendung findet, aber in §32 eben nicht, das ist das besondere des §32, weil Recht dem Unrecht nicht weichen muss und weil der Verteidiger neben den eigenen Rechtsgütern auch die Rechtsordnung schützt.
Es gibt Einschränkungen die betreffen die Unfugabwehr, hierbei geht man davon aus, daß gar kein "rechtswidriger" Angriff vorliegt sondern lediglich eine "Belästigung" der nächste Punkt ist eine von der Rechtssprechung eingeführte und von der herrschenden meinung getragene Einschränkung in der von einem "krassen Missverhältnis" gesprochen wird.
Die so entschiedenen Fälle sind aber derart "krass", daß sie jedem einleuchten, hier sind Beispiele zu nennen wie der Schrotflintenschuß des gelähmten auf jugendliche Apfeldiebe, die Verteidigung einer Sirupflasche mit einem tödlichen Schuß, das erzwingen der Parklücke unter Zuhilfenahme des Wagens als Waffe, Verteidigung des Pfandrechts an einem Huhn mit Axthieben auf den Kopf etc.
Diskutiert wird auch der Vorrang europäischen "Rechts", namentlich der EMRK die besagt, daß Sachwerte nicht mit tödlichen Angriffen verteidigt werden dürfen, dessen allgemeine Anwendung auf §32 ist aber eine Mindermeinung!
All das ist keine "Meinung" oder Interpretation sondern herrschende Rechtslage!
In wie weit natürlich das vorliegen einer "Notwehrsituation" bewiesen werden kann wenn man selber unverletzt und der Angreifer tot in seinem Blut liegt ist eine andere Frage, steht der Rechtslage aber nicht entgegen.
Notwehr ist "ein scharfes Schwert"!
Im übrigen habe ich damit die Rechtslage beschrieben und nicht meine moralische Überzeugung oder das meiner Ansicht nach inteligente verhalten im Hinblick auf eine Gerichtssituation.
Wie sich zeigt ist auch der Verweis auf den Gesetzestext ein für den Laien ungeeignetes Mittel zur Klärung der rechtslage, vielmehr wäre der Blick in ein Lehrbuch oder Gesetzeskommentare deutlich geeigneter und auch angezeigt bevor man andere Fehlinterpretationen vorwirft!
Im übrigen finde ich den vorsichtigen Umgang mit den weitreichenden Möglichkeiten der Notwehr, so man denn eine Wahl hat (Dann ist es aber auch gesetzliche Pflicht), moralisch absolut erstrebenswert.