Zusätzlich zu den Jedermann-Festnahme-Recht aus StPO 127b (Erwischen auf frischer Tat, Feststellen der Personalien, Festhalten (auch mit Gewalt) bis zum Eintreffen der Polizei wenn Personalien nicht eindeutug feststellbar) haben sie natürlich auch das ihnen übertragende Hausrecht (Verweis, Hausverbot etc.).
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