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Zitat von jkdberlin Zusätzlich zu den Jedermann-Festnahme-Recht aus StPO 127b (Erwischen auf frischer Tat, Feststellen der Personalien, Festhalten (auch mit Gewalt) bis zum Eintreffen der Polizei wenn Personalien nicht eindeutug feststellbar) |
Momentchen, 127b ermächtigt per Wortlaut "Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes", nicht jedoch "Jedermann"! Hast Du Dich in der Hausnummer geirrt oder gibt es diesbezüglich Rechtsprechung, die die Ermächtigungsgrundlage einschlägig auf "jedermann" ausweitet?