Die Jedermannrechte umfassen folgende:
- des vorläufigen Festnahmerechts nach § 127 StP0
- Notwehr nach § 227 BGB, §§ 32, 33 StGB,
- Besitzwehr gemäß §§ 859, 860 BGB
- Notstand gemäß § 228 BGB, §§ 34, 35 StGB,
- Selbsthilfe gemäß §§ 229-231 BGB
Die Rechte, die sich hieraus ergeben, gehen aber nicht so weit wie die Rechte der Polizei. Enthalten sind hier die Möglichkeit der gewaltsamen und bewaffneten Einwirkung auf Sachen und Personen, d.h. der Beschädigung von Sachen, der Freiheitsentziehung, ja sogar der Verletzung der körperlichen Integrität. Sie schließen auch den Gebrauch von Schußwaffen ein. Bei Überschreitung der J.rechte kannman selbst in den Bereich der Straftaten kommen.
Und in der Tat haben die BSGler (wie meist alle Sicherheitsleute) das Hausrecht...
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