Einzelnen Beitrag anzeigen
  #4  
Alt 25-03-2004, 17:21
jörg jörg ist offline
KKB-Userstatus: Intermediate
Kampfkunst: Ju-Jutsu / FMA / JKD
 
Registrierungsdatum: 12.01.2002
Ort: Hessen
Alter: 31
Beiträge: 312
Standard

StGB § 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.




Wenn man den Kollegen dann bei der Polizei anzeigst würde ich die Waffe dort abgeben.

Ich selbst würde ihm die Waffe nicht wiedergeben, wer weiß was er damit vorhat??? Prinzipiell hat er einen Herausgabeanspruch, daß Messer ist ja schließlich sein Eigentum (vorrausgesetzt er hat es nicht selbst geklaut ).

Gruß Jörg

Ps. Glücklich ist, wer einem Messerangreifer das Messer abnehmen kann (guter Schutzengel *grins*)
Mit Zitat antworten