Herausgabeanspruch entfällt, da Einziehungsgegenstand.
Das Messer war Tatmittel zur Begehung einer (versuchten) gefährlichen Körperverletzung oder gar eines Totschalges/ Mordes.
Ergo kann es nach 111b StPO i. V. m. 73 StGB... eingezogen werden.
Genauso wie das Auto, mit dem er dich vorher überfahren wollte
Und beides Kriegt er niemehr wieder (werden entweder vernichtet oder verwertet)!
Ham wir kein tolles Strafrecht?
Nur schade, dass die Anwender es nicht drauf ham, oder nicht drauf ham wollen.
CU
Lamiech