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Alt 25-03-2004, 18:31
jörg jörg ist offline
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Zitat:
Zitat von lamiech
Herausgabeanspruch entfällt, da Einziehungsgegenstand.
Das Messer war Tatmittel zur Begehung einer (versuchten) gefährlichen Körperverletzung oder gar eines Totschalges/ Mordes.
Ergo kann es nach 111b StPO i. V. m. 73 StGB... eingezogen werden.
Und schon wieder was gelernt
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