Zitat:
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Zitat von lamiech Herausgabeanspruch entfällt, da Einziehungsgegenstand.
Das Messer war Tatmittel zur Begehung einer (versuchten) gefährlichen Körperverletzung oder gar eines Totschalges/ Mordes.
Ergo kann es nach 111b StPO i. V. m. 73 StGB... eingezogen werden. |
Und schon wieder was gelernt
