Ich schreibe es mal in deutsch

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Zuerst will ich nochmal den "Fall" aufzählen, um zu sehen, ob ich das richtig verstanden habe.
1. Du hattest schlechte Laune und hast deinen Frust an jemanden anders ausgelassen. ==> Da hast du den Tatbestand der KV (Körperverletzung) erfüllt und die 1. Person kann schonmal eine Anzeige gegen dich machen.
2. Eine dritte Person ist vorbei gekommen und hat dich (bei der Aktion mit der anderen Person) beleidigt. ==> Ein guter Anwalt wird die Beleidigung dieser Person versuchen damit "zu erklären", dass er damit eine "Art" Nothilfe (er hat dich von der Person abgebracht) geleistet hat (zur Nothilfe ist Jedermann
verpflichtet ).
3. Du hast auf diese Beleidigung dann mit körperlicher Gewalt reagiert und die Person hat mit Gegenwehr agiert ==> Auf eine Beleidigung mit Körperverletzung zu reagieren..., mmh, der gute Anwalt ist wieder gefragt (Überreagiert, Selbstjustiz...). Anders sieht es bei der Person aus, sie hat Notwehr begangen und ist (nach meiner rechtlichen Auffassung) im Recht. Jedoch hat er Hilfmittel eingesetzt, die evtl als überzogen angesehen werden können und das ist dann wieder zu prüfen.
Ich sehe hier eigentlich zweimal den Tatbestand einer KV auf deiner Seite erfüllt und einmal den Tatbestand einer Beleidigung von einer anderen Person.
Vor der ersten KV wird dich dann keiner retten können, bei der Zweiten und der Beleidigung kömmt es auf die Anwälte an.