Thema: Anwendung
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Alt 04-10-2005, 11:36
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Ezekiel Ezekiel ist offline
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Zitat:
Zitat von jkdberlin
Jau, denn die richtige Antwort wäre gewesen, dass man das in das "erforderlich" beim Notwehr-Paragraphen im 32 StGB reinliesst. Direkt stehen tut es dort nicht.
...

Hmmm, das ist nicht ganz richtig. Das Merkmal "erforderlich" steht bereits in dem von Dir geposteten § 227 Abs. 2 BGB bzw. in § 32 Abs. 2 StGB selbst drin.

Zitat:
Zitat von jkdberlin
Wobei es auch keine "Verhältnismässigkeitsprüfung" im eigentlichen Sinne ist, sondern man auf das mildeste, geeignete Mittel zurückgreifen sollte...
Ja, richtig, denn die Verhältnismäßigkeit der Abwehr wird aus dem Tatbestandsmerkmal der "Gebotenheit" in § 227 Abs. 1 BGB bzw. § 32 Abs. 1 StGB herausgelesen.
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