RECHT: Körperverletzung
Fangen wir mit etwas juristischem an, was auch eine Art Grundbegriff der Selbstverteidigung ist/sein sollte.
Grundsätzlich ist jede Art der Verteidigung zunächst einmal eine Körperverletzung, die je nach Schwere mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Körperverletzung nach §223 StGB, körperliche Misshandlung oder Schädigung der Gesundheit) bis hin zu zehn Jahren (besonders schwere Körperverletzung nach §225 StGB, bei absichtlich verursachtem Verlust von Armen oder Beinen, Blindheit, Taubheit oder der Verlust eines Sinnesorgans, der Fähigkeit zu sprechen oder die Zeugungsfähigkeit, dauerhafte Entstellung, Lähmung oder Geisteskrankheit - alles seitens des Opfers, logisch, oder?). Die Strafe dazwischen kann variieren.
So ist zum Beispiel bei einer „normalen“ Schlägerei, bei der es vielleicht eine blutige Nase gibt, der §223 gültig, Strafmaß s.o.
Für die Messerstecher unter uns: Wenn jemand einen anderen Menschen verletzt/angreift und dies
- mit Hilfe einer Waffe, insbesondere Messern oder anderem gefährlichen Werkzeug
- mit mehreren oder besonders hinterlistig angreift
- lebensgefährlich verläuft oder hätte verlaufen können
so ist der Tatbestand des §223a „Gefährliche Körperverletzung“ erfüllt, was bedeutet: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, Geldstrafe ist NICHT möglich. Der Versuch ist strafbar!
Dann gibt es noch die „schwere Körperverletzung“ nach §224, für die das gleiche gilt, wie für §225, nur dass es keine Absicht gewesen sein muss. Strafmaß ist hier ein Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Last but not least der §226 „Körperverletzung mit Todesfolge“, die Sache ist selbsterklärend und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
Die Sache mit dem vorherigen Einwilligen des Opfers gehört glaube ich nicht auf ein Kampfkunst-Board...
