Naja, rechtlich gesehen gibts ein Institut das sich Nothilfe nennt. Ist im Prinzip wie Notwehr, allerdings zu Gunsten einer Dritten Person. Sie wird zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs angewendet. Ein Angriff ist ist diesem Zusammenhang als menschliche Handlung zu sehen, durch die die Verletzung geschützter Rechtsgüter, z.B. körperliche Unversehrtheit, Leben, etc., droht,d.h. unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat. Allerdings scheiden bloße Belästigungen aus.
Man darf also schon helfen, es muss aber sozusagen klar sein, dass die Hilfe auch benötigt wird. Vorher Fragen scheidet wohl tatsächlich in den meisten Situationen aus, wenn es möglich ist, würde ich es jedoch trotzdem versuchen. Sonst muss man selbst entscheiden.
Mit der Aussage gegen den Helfer hat man natürlich wirklich ein Problem, aber wohl nur in dem Fall, dass man die beiden alleine antrifft. Am besten besorgt man sich für den Fall der Fälle die Nummer von einigen herumstehenden Zeugen, die dann klarmachen können, wie die Sachlage war.
Das zweite Problem wurde auch schon angesprochen. Der sogenannte Notwehr- bzw. hier Nothilfeexzess. Man darf die Nothilfe nicht übertreiben, vor allem als Kampfsportler, wenn man also auch die Fähigkeiten dazu hat. Als typische Beispiele werden hier meist Fälle angesprochen in denen jemand, der nur wenig bedrängt wird eine Pistole zieht und den Angreifer einfach über den Haufen schiesst. Man muss auf den Angriff angemessen und verhältnismäßig reagieren. Wenn also der Angreifer die Frau "nur" stößt, dann darf man ihn natürlich davon abhalten und wenn er nicht aufhört, in vielleicht auch mit Gewalt stoppen, die Grenzlinien sind hier aber sehr schwammig, sodass man immer zum mildesten Mittel, das erfolgversprechend ist, greifen muss. Drei gegen einen der am Boden liegt, das überschreitet die Grenze meiner Meinung nach eindeutig.
So ungefähr wird es zumindest theoretisch gehandhabt.
Viel juristisches Gelaber von mir gegeben, ich hoffe, es interessiert überhaupt jemanden...
Gruß,
baox |