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#1
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| Hallo alle zusammen, mal ne Frage zum Nunchaku: Kann mir jemand das genaue Datum des Verbotes von Nunchakus in Deutschland, evtl. mit Gesetzestext, zukommen lassen? Hatte Gestern Besuch und da hat mir jemand erklärt, dass inzwischen auch die Soft-Safety-Nunchakus wieder verboten wären ... ??? Weiß da jemand was zu? Gruß Mike
__________________ www.nikolaus-budo-lehrgang.de www.warriors.de www.psds.de NBL findet am 13. +14.12.2008 statt! |
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#2
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| oh die Softies auch ![]() Das wär wenn dann erst ab dem 1.4. diesen Jahres soweit ich weiss. Im Waffenforum haben wir einen Thread zu den neuen Waffengesetzen!
__________________ Have a break, have a ...discussion. |
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#3
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| Hab dazu nichts gefunden! Wäre aber ein Hammer! Gruß Mike
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#4
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| Hab er letzte Woche bei einem Freund (Polizist) das neue Waffengesetz gelesen. Steht vieles neues dring (Butterfly, Springmesser, Wurfserne, kl. Waffenschein usw.), aber nix von einem Verbot von Soft-Nunchaku. Würde mich also wundern. Hier noch eine schöne Übersicht, die du aber wahrscheinlich schon kennst: http://www.stmi.bayern.de/infothek/w...broschuere.pdf Grüsse
__________________ You gotta be clever, you gotta be smart and not get hit. That´s what boxing is all about. Cus D`Amato |
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#5
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| Das softies verboten sind, kann ich mir nicht vorstellen. "Sie stellen ein Trainigsgerät dar zur Ausübung einer trad. Kriegskunst." Ich würde mich einfach mal ans BKA wenden, denn Die sind für Sonderfreigaben zuständig. Übrigens das Nunchku ist nicht ers seit dem 1.4.03 diesen Jahres verboten. Fakt ist, dass man seit dem 1. 4. außer dem Waffenschein auch bei erlaubten und Registrierungsfreien "Waffen und Gegenständen, seinen Personalausweis dabei haben muß. Keine Ahnung was das soll aber iss so. Cu Ono |
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#6
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| Zitat:
Es ging darum, dass in der neuen Verordnung nicht Bezug auf Soft-Nunchakus genommen wird. Gruss reno
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#7
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| Mir ging es um folgendes - ein Schüler aus München hat mir folgenden Flyer zukommen lassen ... er hat ihn von einem Händler bekommen ... und daraus geht hervor, dass u.a. Soft-Nunchakus verboten wären! Leider habe ich bisher nichts von meinem Sportfreund Dirk gehört ...
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#8
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| scheint zu stimmen. Denn bei allen auf der Broschüre abgebildeten Waffen bin ich mir sicher, dass sie verboten worden sind. Einzig beim Nunchaku bin ich unsicher. Vermute daher stark das er auch verboten ist.
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#9
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| Zitat:
Also, won "Schon immer" kann somit keine Rede sein!Auch da wäre ich für Hinweise dankbar! Gruß Mike
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#10
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| Das Soft-Nunchaku mit einer Sollbruchstelle (durchbohrter Innenkern) ist keine Waffe sondern ein Sportgerät und daher natürlich nicht verboten. Deswegen fallen sie auch nicht unter § 8 Erste Verordnung zum Waffengesetz (1.WaffV) 1.Verboten ist es, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben: ... 3. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen, ..... Der Ursprung der Frage war, seit wann ist der normale Nunchaku verboten. Dies ist seit 1976 so. Hier http://bundesrecht.juris.de/bundesre...976/index.html kann man im Text nachlesen. Dort wurde durch (§§ 8 i.V.m. 42a der 1. WaffV) der Nunchaku reglementiert (als Würgeholz). § 42a WaffV 1 von 1976 ist mittlerweile weckgefallen. Lest Euch dazu mal den Gerichtsfall http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/01/3-175-01.php3 durch. Hier werden u.a. Nunchakus als Würgehölzer definiert und andererseits die Sache mit der Sollbruchstelle hervorgehoben. Kurzfassung: (... II. Ausüben der tatsächlichen Gewalt über "Würgehölzer" Die Strafkammer hat den Angeklagten im dritten Fall wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über zwei "Würgehölzer" nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG verurteilt, ein vorsätzliches Handeln indes nicht ausreichend begründet. 6 Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte diese Gegenstände nach der Teilnahme an einem Kampfsportlehrgang in Holland vom Lehrgangsleiter als Erinnerungsgeschenk erhalten. Während Würgehölzer (auch Nunchaku genannt) regelmäßig aus zwei Hartholzstäben oder Metallrohren bestehen, die durch Lederriemen, eine Schnur oder eine Kette miteinander verbunden sind (amtliche Begründung, BRDrucks. 74/76 S. 54; vgl. auch BVerwG GewArch 1987, 276, 277) wiesen diese Geräte im Gegensatz dazu keine massiven Griffe, sondern zwei mit 7, bzw. 10 mm starkem Schaumstoff ummantelte Kunststoffrohre auf. Die Strafkammer hat sie nach Anhörung eines Sachverständigen gleichwohl als zum Würgen bestimmte Gegenstände im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV eingeordnet, weil sich mit ihnen zwar wegen der Ummantelung die schlagartige Unterbrechung der Blutzufuhr nicht erreichen lassen, ein Drosselungsvorgang aber gleichwohl möglich sei; hinzu komme, daß sie anders als sonstige derartige Trainingsgeräte keine Sollbruchstelle aufwiesen. ... ) BGH 3 StR 175/01 - Beschluß v. 5. September 2001 (LG Hannover) Reicht das? Gruß Tengu
__________________ Sein Verstand arbeitete mit der rasanten Geschwindigkeit eines Kontinentaldrifts- Terry Pratchett |
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#11
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| Danke! Zum Thema Nunchaku wäre dann alles "für mich" geklärt! Vielleicht weiß noch jemand was über besagte "Steinschleudern"? Gruß Mike
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#12
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| Hab leider keine zufriedenstellende Antwort gefunden, kann aber auch daran liegen das manche Behörden und Polizisten in Folge von diesem Durcheinander selbst nicht Bescheid wissen... Zitat:
http://www.stmi.bayern.de/infothek/w...che_waffen.pdf Seite 2 Hier steht eindeutig, dass Präzisonsschleudern verboten sind. Problem: genaue Definition von Präzisionsschleudern... mit oder ohne Armstütze verboten, oder womöglich beides? Vermutlich alles ne Auslegungsache... Gruss reno
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#13
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| Ähm...Mike, auf alle Fälle auch seit 1976. s.a. §8 3 WaffV 1 von 1976 ... 4. Präzisionsschleudern, dafür bestimmte Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen ,sowie sonstige tragbare Schleudern und wesentliche Teile für diese Geräte, sofern bei den Schleudern das halbe Produkt aus Auszugskraft und -länge einen Wert von 23 J übersteigt. ... ------------------------------------------------ Mir stellt sich dann die Frage, wieviel sind eigentlich 23 Joule bzw. womit habe ich einen Vergleich. An dieser Stelle habe ich ein bischen herumgerechnet und bildhafte Vergleiche gesucht. Gehe ich von KE=(m * v²/2) aus und denke mir eine durchaus übliche 0,25 cm Stahlkugel (25 g) in der Zwille. Dann komme ich auf eine Anfangsgeschwindigkeit von ca. 42,9 mps. Das ist nicht viel! Vor allem wenn man sich mal so die Kugelstoßer als Vergleich herholt. Dort werden z.b. 7,257 kg schwere Kugeln mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 13,5 mps ca. 20 m weit geworfen. D.h. aber auch, das die KE am Anfang 66129,125 Joule ist. Also, wie gesagt : Das ist nicht viel! Gruß Tengu
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#14
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| @Tengu Dann stellt sich mir aber die Frage, wieso es die Dinger schon seit Jahren (jetzt übrigens auch noch) zu kaufen gibt, wenn sie seit 1976verboten sind. Wenn sie seit April verboten wären na gut, aber seit 76! Gruss reno
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#15
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| Zitat:
![]() Gruß Mike
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