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  #1  
Alt 28-04-2003, 12:18
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Standard Nunchaku

Hallo alle zusammen,

mal ne Frage zum Nunchaku:

Kann mir jemand das genaue Datum des Verbotes von Nunchakus in Deutschland, evtl. mit Gesetzestext, zukommen lassen?

Hatte Gestern Besuch und da hat mir jemand erklärt, dass inzwischen auch die Soft-Safety-Nunchakus wieder verboten wären ... ??? Weiß da jemand was zu?

Gruß
Mike
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  #2  
Alt 28-04-2003, 15:55
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oh die Softies auch

Das wär wenn dann erst ab dem 1.4. diesen Jahres soweit ich weiss. Im Waffenforum haben wir einen Thread zu den neuen Waffengesetzen!
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  #3  
Alt 28-04-2003, 19:18
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Hab dazu nichts gefunden! Wäre aber ein Hammer!

Gruß
Mike
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  #4  
Alt 28-04-2003, 21:29
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Hab er letzte Woche bei einem Freund (Polizist) das neue Waffengesetz gelesen. Steht vieles neues dring (Butterfly, Springmesser, Wurfserne, kl. Waffenschein usw.), aber nix von einem Verbot von Soft-Nunchaku. Würde mich also wundern.


Hier noch eine schöne Übersicht, die du aber wahrscheinlich schon kennst:

http://www.stmi.bayern.de/infothek/w...broschuere.pdf



Grüsse
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  #5  
Alt 29-04-2003, 23:05
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Standard Waffengesetz

Das softies verboten sind, kann ich mir nicht vorstellen.
"Sie stellen ein Trainigsgerät dar zur Ausübung einer trad. Kriegskunst."
Ich würde mich einfach mal ans BKA wenden, denn Die sind für Sonderfreigaben zuständig.

Übrigens das Nunchku ist nicht ers seit dem 1.4.03 diesen Jahres verboten.
Fakt ist, dass man seit dem 1. 4. außer dem Waffenschein auch bei erlaubten und Registrierungsfreien "Waffen und Gegenständen, seinen Personalausweis dabei haben muß.

Keine Ahnung was das soll aber iss so.


Cu Ono
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  #6  
Alt 29-04-2003, 23:39
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Zitat:
Übrigens das Nunchku ist nicht ers seit dem 1.4.03 diesen Jahres verboten.
Darum gings auch nicht.
Es ging darum, dass in der neuen Verordnung nicht Bezug auf Soft-Nunchakus genommen wird.


Gruss
reno
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  #7  
Alt 29-04-2003, 23:52
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Mir ging es um folgendes - ein Schüler aus München hat mir folgenden Flyer zukommen lassen ... er hat ihn von einem Händler bekommen ... und daraus geht hervor, dass u.a. Soft-Nunchakus verboten wären!

Leider habe ich bisher nichts von meinem Sportfreund Dirk gehört ...
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  #8  
Alt 30-04-2003, 00:16
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scheint zu stimmen.

Denn bei allen auf der Broschüre abgebildeten Waffen bin ich mir sicher, dass sie verboten worden sind. Einzig beim Nunchaku bin ich unsicher. Vermute daher stark das er auch verboten ist.
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  #9  
Alt 30-04-2003, 08:34
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Zitat:
Original geschrieben von KarateKid
scheint zu stimmen.

Denn bei allen auf der Broschüre abgebildeten Waffen bin ich mir sicher, dass sie verboten worden sind. Einzig beim Nunchaku bin ich unsicher. Vermute daher stark das er auch verboten ist.
Neeeee ... seh ich ein wenig anders, vor allem die Zwiesel mit der Armunterstützung!? Da stimmt was nicht! Die soll ja auch angeblich "schon immer" verboten gewesen sein und da weiß ich 100%, dass die u.a. von Kotte und Zeller im Katalog vom letzten Jahr noch ab 18 verkäuflich waren. Hab so´n Teil mal drei "Camo" gekleideten Knaben nach mehreren Schüßen (als Versuch?) auf Sandra (wir waren gemeinsam laufen) abgenommen. Liegt hier auch noch irgendwo rum, wenn ich bloß wüßte wo Also, won "Schon immer" kann somit keine Rede sein!

Auch da wäre ich für Hinweise dankbar!

Gruß
Mike
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  #10  
Alt 30-04-2003, 11:45
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Das Soft-Nunchaku mit einer Sollbruchstelle (durchbohrter Innenkern) ist keine Waffe sondern ein Sportgerät und daher natürlich nicht verboten.

Deswegen fallen sie auch nicht unter

§ 8 Erste Verordnung zum Waffengesetz (1.WaffV)

1.Verboten ist es, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:
...

3. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen,
.....


Der Ursprung der Frage war, seit wann ist der normale Nunchaku verboten. Dies ist seit 1976 so. Hier http://bundesrecht.juris.de/bundesre...976/index.html
kann man im Text nachlesen. Dort wurde durch (§§ 8 i.V.m. 42a der 1. WaffV) der Nunchaku reglementiert (als Würgeholz). § 42a WaffV 1 von 1976 ist mittlerweile weckgefallen.

Lest Euch dazu mal den Gerichtsfall http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/01/3-175-01.php3 durch. Hier werden u.a. Nunchakus als Würgehölzer definiert und andererseits die Sache mit der Sollbruchstelle hervorgehoben.
Kurzfassung:
(...
II. Ausüben der tatsächlichen Gewalt über "Würgehölzer"

Die Strafkammer hat den Angeklagten im dritten Fall wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über zwei "Würgehölzer" nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG verurteilt, ein vorsätzliches Handeln indes nicht ausreichend begründet.
6
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte diese Gegenstände nach der Teilnahme an einem Kampfsportlehrgang in Holland vom Lehrgangsleiter als Erinnerungsgeschenk erhalten. Während Würgehölzer (auch Nunchaku genannt) regelmäßig aus zwei Hartholzstäben oder Metallrohren bestehen, die durch Lederriemen, eine Schnur oder eine Kette miteinander verbunden sind (amtliche Begründung, BRDrucks. 74/76 S. 54; vgl. auch BVerwG GewArch 1987, 276, 277) wiesen diese Geräte im Gegensatz dazu keine massiven Griffe, sondern zwei mit 7, bzw. 10 mm starkem Schaumstoff ummantelte Kunststoffrohre auf. Die Strafkammer hat sie nach Anhörung eines Sachverständigen gleichwohl als zum Würgen bestimmte Gegenstände im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. WaffV eingeordnet, weil sich mit ihnen zwar wegen der Ummantelung die schlagartige Unterbrechung der Blutzufuhr nicht erreichen lassen, ein Drosselungsvorgang aber gleichwohl möglich sei; hinzu komme, daß sie anders als sonstige derartige Trainingsgeräte keine Sollbruchstelle aufwiesen.
... )

BGH 3 StR 175/01 - Beschluß v. 5. September 2001 (LG Hannover)


Reicht das?

Gruß

Tengu
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  #11  
Alt 30-04-2003, 12:02
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Danke!

Zum Thema Nunchaku wäre dann alles "für mich" geklärt! Vielleicht weiß noch jemand was über besagte "Steinschleudern"?

Gruß
Mike
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  #12  
Alt 30-04-2003, 13:53
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Standard Steinschleudern

Hab leider keine zufriedenstellende Antwort gefunden, kann aber auch daran liegen das manche Behörden und Polizisten in Folge von diesem Durcheinander selbst nicht Bescheid wissen...

Zitat:
7. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und dazu bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen kann,
Gleiches Problem, wie bei dem neuen Verbot von Softair und Gotchawaffen. Eigentlich lächerlich, aber meiner Meinung nach Auslegungssache des Polizisten/Anwalts( in Bezug auf Schleudern).



http://www.stmi.bayern.de/infothek/w...che_waffen.pdf Seite 2

Hier steht eindeutig, dass Präzisonsschleudern verboten sind.
Problem: genaue Definition von Präzisionsschleudern...
mit oder ohne Armstütze verboten, oder womöglich beides?

Vermutlich alles ne Auslegungsache...


Gruss
reno
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  #13  
Alt 30-04-2003, 14:08
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Ähm...Mike, auf alle Fälle auch seit 1976. s.a. §8 3 WaffV 1 von 1976
...

4. Präzisionsschleudern, dafür bestimmte Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen ,sowie sonstige tragbare Schleudern und wesentliche Teile für diese Geräte, sofern bei den Schleudern das halbe Produkt aus Auszugskraft und -länge einen Wert von 23 J übersteigt.
...
------------------------------------------------

Mir stellt sich dann die Frage, wieviel sind eigentlich 23 Joule bzw. womit habe ich einen Vergleich. An dieser Stelle habe ich ein bischen herumgerechnet und bildhafte Vergleiche gesucht.

Gehe ich von KE=(m * v²/2) aus und denke mir eine durchaus übliche 0,25 cm Stahlkugel (25 g) in der Zwille. Dann komme ich auf eine Anfangsgeschwindigkeit von ca. 42,9 mps.
Das ist nicht viel! Vor allem wenn man sich mal so die Kugelstoßer als Vergleich herholt. Dort werden z.b. 7,257 kg schwere Kugeln mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 13,5 mps ca. 20 m weit geworfen. D.h. aber auch, das die KE am Anfang 66129,125 Joule ist.

Also, wie gesagt : Das ist nicht viel!

Gruß

Tengu
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  #14  
Alt 30-04-2003, 14:26
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@Tengu

Dann stellt sich mir aber die Frage, wieso es die Dinger schon seit Jahren (jetzt übrigens auch noch) zu kaufen gibt, wenn sie seit 1976verboten sind. Wenn sie seit April verboten wären na gut, aber seit 76!


Gruss
reno
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  #15  
Alt 30-04-2003, 14:30
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Zitat:
Original geschrieben von Tengu
Ähm...Mike, auf alle Fälle auch seit 1976. s.a. §8 3 WaffV 1 von 1976
...

4. Präzisionsschleudern, dafür bestimmte Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen ,sowie sonstige tragbare Schleudern und wesentliche Teile für diese Geräte, sofern bei den Schleudern das halbe Produkt aus Auszugskraft und -länge einen Wert von 23 J übersteigt.
...
------------------------------------------------

Mir stellt sich dann die Frage, wieviel sind eigentlich 23 Joule bzw. womit habe ich einen Vergleich. An dieser Stelle habe ich ein bischen herumgerechnet und bildhafte Vergleiche gesucht.

Gehe ich von KE=(m * v²/2) aus und denke mir eine durchaus übliche 0,25 cm Stahlkugel (25 g) in der Zwille. Dann komme ich auf eine Anfangsgeschwindigkeit von ca. 42,9 mps.
Das ist nicht viel! Vor allem wenn man sich mal so die Kugelstoßer als Vergleich herholt. Dort werden z.b. 7,257 kg schwere Kugeln mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 13,5 mps ca. 20 m weit geworfen. D.h. aber auch, das die KE am Anfang 66129,125 Joule ist.

Also, wie gesagt : Das ist nicht viel!

Gruß

Tengu
Und das heißt? Kugelstoßen muß verboten werden!

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