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#1
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| Hallo, gleich vorneweg möchte ich mich entschuldigen, falls es bereits eine solche Fragestellung gebensollte, aber ich habe sie leider übersehen..... Letztens hatte ich beim Training der höchsten anwesenden Schülergrad und habe daher das Training mehr oder weniger gut gehalten. (Es war bekannt, dass der Trainer nicht kann und dass der höchste anwesende Gurt übernehmen sollte. Waren auch nur 4 Leute da^^) Wie dem auch sei, es kam die Frage nach der Gesetzeslage auf. Notwehr und ähnliches. Da einer der Neuen ein angehender Jurist war ging es mit meinem Sachwissen aber sehr schnell zu Ende^^ und ich hatte gehofft, sowohl für mich als auch zum Weitergeben zu finden. zum Thema Notwehr habe ich bereits dies hier gefunden: Sportschule Bushido/Verband asiatischer Kampfkünste e.V. - Notwehr Aber ich habe noch Fragen: weche Unterschiede existieren zwischen § 32 StGB "Notwehr <-> 34 StGB "Rechtfertigender Notstand Wie sieht es im wirklichen Leben aus? Welche Auslegungen haben Richter zu diesen Gesetzen (und zu 229 BGB "Selbsthilfe)? Was ist mit Kampfkünstfähigkeiten? Wie realistisch werden die Möglichkeiten durch die Richter eingeschätzt? Vielen Dank für die Infos und Links. |
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#3
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| §32 bewegt sich in der selben Regelungsmaterie, mit dem Unterschied, dass die Gefahr nun ein gegenwärtiger Angriff ist. Während "Gefahr" jede Situation ist, die den Umständen nach jederzeit in einen Schaden umschlagen kann und damit ein zeitlich sehr weiter Rahmen, ist ein Angriff nur gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade erfolgt oder noch fortdauert. Notwehr rechtfertigt eine Verteidigungshandlung, dh. einen Eingriff nur in die Rechtsgüter des Angreifers, nicht in die Dritter. Da der Angreifer selbst an diesem Eingriff schuld ist, hat er auch mehr zu erdulden, woraus folgt, dass es hier grundsätzlich keine Verhältnismäßigkeit der Mittel in Bezug auf das angegriffene Gut gibt - das Notwehrrecht verleiht sehr schneidige Eingriffsbefugnisse. Ich fasse zusammen: §34: - weiter zeitlicher Rahmen (Gefahr) - geringere Befugnis, da Eingriffsberechtigung auch in Güter unbeteiligter Dritter (Verhältnismäßigkeit) §32: - enger zeitlicher Rahmen (gegenwärtiger Angriff) - größere Eingriffsbefugnisse (grundsätzlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung) Das leuchtet auch ein: Je mehr jemand an einer Lage schuld ist, desto mehr muss er deshalb zu deren Abwendung ertragen. Je größer die Eingriffsbefugnisse sind, desto enger sind die Voraussetzungen, diese zu begründen. Dazu im Anhang ein kleines Schaubild. Zitat:
Die zivilrechtlichen Rechtfertigungstatbestände gehen den strafrechtlichen vor, sind aber ebenfalls selten einschlägig. Hier geht es im Wesentlichen um Konstellationen, wo es sich um Sachen und Besitz geht - etwa die Selbsthilfe des Kaufhausdetektivs gegen den Ladendieb im Wege der besitzdienerlichen Selbsthilfe. Das hier auszubreiten führt zu weit, die Grundsätze sind aber die selben, wie oben dargelegt. Zitat:
Eine Frage bleibt: Wenn ihr im Training einen Juristen habt, warum lasst ihr ihn euch nicht aufklären? |
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#4
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| Das Thema Notwehr hatte ich auch grade erst durch und Ich sag mal so in "normaler" sprache wann Notwehr gegeben ist Also Notwehr ist halt dann gerechtfertigt wenn es für diese einen angemessenen Rechtfertigungsgrund gibt d.h um eine Gefahr die z.B Dein Leben oder Deine Gesundheit gefährdet abzuwenden die von einem anderen ausgeht weil er dich halt mit vorsatz angreifft.. Beispiel: Hans will Peter mit einem Schläger kaputt hauen weil der schieff geguckt hat. Peter gibt ihm nen Frontkick Hans geht zu Boden dan wäre es gerechtfertigt..^^ ich schau ma eben in meinem BGB nach und schreib dir die §§ rein oh.. typischer § den kein Schwein versteht trozdem hier: § 229 BGB "Selbsthilfe" Wer zum Zweck der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zweck der Selbsthilfe einen Verpflichteten welcher der Flucht verdächtigt ist, festnimmt oder den Wiederstand des verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht wiederrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.. Juristensprache hoch 10 es geht aber schlimmer zu verstehen wenn manns paar mal liest^^ have fun. Ach ja nochwas wenn du halt in Notwehr handelst ist das halt dann wenn du ihn dadurch stopst wenn der aber halt durch wie im Beispiel einen Frontkick am Boden liegt und du springst mit den Schuhen nochmall voll rein dan ist das natürlich keine Notwehr mehr xD So ich bin mit meinem Wissen am ende^^ |
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#5
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| Danke, aber so weit konnte ich mich auch noch erinnern^^ Zitat:
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung! Das hat mir sehr geholfen. Zu deiner Frage: Er war sich selbst nicht sicher (er ist Jura-Student) insbesondere was Kampfkunst-Notwehr-Einschätzung der Richter angeht. Und da bald Weihnachtspause ist und ich es selbst wissen wollte habe ich hier nachgefragt. |
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#6
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| dass ich schwer verletzt werden könnte, wird dem vermeintlichen Gegner gnadenlos ein oder zwei Augen ausgestoßen, wenn ich nicht anders die drohende Gefahr abwenden kann. Das ist wie bei dem "finalen Rettungsschuss". In der Selbstverteidigung werden die Finger bekanntlich auch zu Waffen. Die Frage was der Richter dazu sagt, stellt sich in diesem Moment für mich überhaupt nicht. Chen-Xin |
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#7
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| Also mir ist das nicht bekannt!
__________________ Denke immer daran, dass es nur eine wichtige Zeit gibt: Heute. Hier. Jetzt. (Leo Tolstoi) |
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#8
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__________________ Ich wurde durch's Feuer, wie Phoenix geborn. Ich flog durch die Lüfte! ward doch nit verlorn. |
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#9
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| Wenn ja und er hat es nicht versucht, trifft ihn eine Mitschuld meiner Meinung nach. ------ Bevor ich den Stich in die Augen mache oder was anderes, was gefährlich für den Gegner ist, muss ich alles vorher probiert haben, vor allem auch das Weglaufen. Denn das ist die erste Frage des Richters: Warum sind Sie nicht einfach weggelaufen? Sie können doch laufen, Sie sind doch ein guter Läufer" Da hat er Recht. Weglaufen ist sehr gute Antwort auf einen Schläger. "Denn jeder verhinderte Kampf ist ein gewonnener Kampf" wie jeder anständige Mensch weiß. Chen-Xin |
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#10
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![]() Kann es sein dass du ausstechen meinst? @TE: falls dir der Post von Luggage nicht reicht, solltest du den Thread lesen, den Sven K. verlinkt hat. Ist generell sehr anschaulich beschrieben. Gruß KeineRegeln |
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#11
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| Nein, das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen. Solange keine Einschränung der Notwehrbefugnis einschlägig ist, muss man nicht ausweichen oder die Flucht ergreifen, sondern darf sich so zu Wehr setzen, dass der Angriff wirksam sofort beendet wird, unter Hinzuziehung des mildesten hierzu tauglichen Mittels. |
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#12
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| Zitat:
da stellt sich mir immer die Frage, wenn mich 1,2, oder 3 Leute angreifen. Was ist das mildeste taugliche Mittel, um sie zu stoppen? Gibt leider viele Beispiel, auch aktuelle, wo Leute böse verletzt, oder halbtot geschlagen wurden. Was, wenn ich mich wehre und die Angreifer " ausschalte " ? Ich könnte genauso auf dem Boden landen, getreten werden und Wochen im Koma liegen, oder sterben. Aktuelles Beispiel in Berlin, die Verurteilung von 3 Leuten, die 2 Maler angriffen und einen ins Koma prügelten. Der zweite kam gut davon, da ein Typ von einer Motorradgang eingriff.
__________________ Ich würde kämpfen, wenn ich es könnte. |
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#13
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| Zitat:
Ich zitiere mich dazu mal selbst aus einem anderen Forum: Zitat:
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#14
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| Zitat:
Von Angemessenheit i.V.m. Notwehr zu sprechen ist dahingehend verfehlt, als das das Verteidigungsrecht nach § 32 StGB vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen i.R.d. Gebotenheit eben KEINE Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsieht. Was Sie meinen ist, dass das Verhalten von einem von der Rechtsordnung ANERKANNTEN Rechtfertigungsgrund gedeckt sein muss. Zitat:
Zitat:
Zitat:
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#15
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| Zitat:
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