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  #16  
Alt 29-12-2011, 10:55
Benutzerbild von Luggage
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Zitat:
Zitat von Freakezior Beitrag anzeigen
Ihr Beitrag im Ganzen ist gelungen.
Zu Großzügig

Zitat:
Zur Unterscheidung zwischen § 32 und § 34 StGB ist hilfsweise noch einmal zu verdeutlichen, das § 34 eine Interessenabwägung vornimmt. Dem Gesetzeswortlaut entsprechend muss das durch die Notstandshandlung geschützte Interesse das von der Notstandshandlung beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen. Eine solche Abwägung kennt das Notwehrrecht gerade nicht, was sie auch mit dem treffenden Terminus der schneidigen Eingriffsbefugnisse benannt haben.
Wenn sie den Link, der vorher schon gepostet wurde studiert hätten, wüssten sie, dass das bereits ausreichend hier niedergelegt wurde - daraus:

"Denn rechtswissenschaftlich bedeutet das, dass es gilt die betroffenen Interessen abzuwägen, also welches Gut wird durch die Verteidigungshandlung preisgegeben und wie steht es im Verhältnis zu dem, das angegriffen wurde. Diese Überlegung gibt es aber im §32 StGB nicht, sondern ist eines der Kriterien, die den §32 vom §34 (Notstand) unterscheiden. Durch §34 kann nur gerechtfertigt sein, wer so gehandelt hat, dass es einer positiven Rechtsgüterabwägung genügt."


Daher hielt ich es für ausreichend vorliegend folgendes zum §34 zu vermerken: "Dabei ist zu beachten, dass dieser Eingriff gegenüber der Gefährdung nicht unverhältnismäßig sein darf."

Aber ihnen soll freilich nicht die Möglichkeit zur Selbstdarstellung genommen werden, also nur weiter

Zehing derart an den Karren zu fahren war im Übrigen vollkommen unnötig. Ich denke er hat das Richtige gemeint und alles andere wurde hier und in dem Link schon dezidiert dargestellt. Naja, jetzt trieft der Thread noch ein Bisschen vor Arroganz - auch nicht schlecht.
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  #17  
Alt 29-12-2011, 11:25
Benutzerbild von Simplicius
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Zitat:
Zitat von Luggage Beitrag anzeigen
Daher hielt ich es für ausreichend vorliegend folgendes zum §34 zu vermerken: "Dabei ist zu beachten, dass dieser Eingriff gegenüber der Gefährdung nicht unverhältnismäßig sein darf."
Eine Frage zum Notstand:

manche führen als Beispiel für einen Notstand den Angriff durch einen Kampfhund an, da dieser ja gesetzlich eine Sache ist, und daher wohl nicht rechtswidrig angreifen kann.
Bei der Beschädigung dieser Sache (Hund) würde dann die Verhältnismäßigkeit gelten, im Gegensatz durch einen Angriff durch einen Menschen?
Ist körperliche Unversehrtheit grundsätzlich ein höheres Gut als jedwede Sachbeschädigung, oder wie wird da abgewogen, wenn ich von einem teuren prämierten Zuchthund ins Bein gebissen werde?
__________________
Ich wurde durch's Feuer, wie Phoenix geborn. Ich flog durch die Lüfte! ward doch nit verlorn.
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  #18  
Alt 29-12-2011, 11:32
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Zitat:
Zitat von Luggage Beitrag anzeigen
Naja, jetzt trieft der Thread noch ein Bisschen vor Arroganz - auch nicht schlecht.
ja, endlich gehts hier mal richtig "juristisch" im engeren sinne zu... hach, schön, mir wird noch ganz heimelig...
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  #19  
Alt 29-12-2011, 13:47
Benutzerbild von Luggage
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Zitat:
Zitat von Simplicius Beitrag anzeigen
Eine Frage zum Notstand:

manche führen als Beispiel für einen Notstand den Angriff durch einen Kampfhund an, da dieser ja gesetzlich eine Sache ist, und daher wohl nicht rechtswidrig angreifen kann.
Bei der Beschädigung dieser Sache (Hund) würde dann die Verhältnismäßigkeit gelten, im Gegensatz durch einen Angriff durch einen Menschen?
Ist körperliche Unversehrtheit grundsätzlich ein höheres Gut als jedwede Sachbeschädigung, oder wie wird da abgewogen, wenn ich von einem teuren prämierten Zuchthund ins Bein gebissen werde?
Ein Hund kann tatsächlich keinen Angriff im Sinne des §32 begehen, da dieser menschliches Handeln voraussetzt. Wird der Hund aber von einem Menschen auf das Opfer gehetzt, ist dieses Hetzen der Angriff und die Verteidigungshandlung kann durch §32 gerechtfertigt sein. Diese richtet sich bei "Beschädigen" des Hundes somit auch gegen Güter des Angreifers.

Sieht man sich ohne menschliches Zutun einem attackierenden Hund gegenüber, dürfte dies ein Fall des sog. defensiven Notstandes aus §228 BGB sein, der dann einschlägig ist, wenn sich die Verteidigungshandlung gegen die Sache selbst richtet, von der die Gefahr ausgeht. Hierbei gibt es besagte Verhältnismäßigkeitsprüfung neben der Erforderlichkeit der Handlung. Allerdings wird das Integritätsinteresse am Hund als Sache regelmäßig hinter dem Interesse an körperlicher Unversehrtheit des Handelnden zurücktreten. Das Verhältnismäßigkeitserfordernis ist ja vorallem dann ein Problem, wenn es Mensch gegen Mensch heißt, weil hier eine Abwägung kaum mehr möglich ist - wessen Schmerz überwiegt denn? Ganz zu schweigen von der Unabwägbarkeit des (menschlichen) Lebens.
Allerdings normiert §228 S.2 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Verteidiger, sollte er die Gefährdung durch die Sache verschuldet haben (Dieb erschlägt Wachhund des Diebesopfers, der ihn in Abwesenheit des Eigentümers sonst totgebissen hätte, weil Flucht nicht möglich war).
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  #20  
Alt 29-12-2011, 19:26
Benutzerbild von Simplicius
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Zitat:
Zitat von Luggage Beitrag anzeigen
Das Verhältnismäßigkeitserfordernis ist ja vorallem dann ein Problem, wenn es Mensch gegen Mensch heißt, weil hier eine Abwägung kaum mehr möglich ist - wessen Schmerz überwiegt denn? Ganz zu schweigen von der Unabwägbarkeit des (menschlichen) Lebens.
In bestimmtem Rahmen ginge das schon, ein Nasenbeinbruch ist sicher nicht so schlimm wie eine Querschnittslähmung.
Es gibt ja auch Unterschiede in Schmerzensgeldansprüchen
Allerdings würde das natürlich zu schwierigen ethischen Problemen führen


Zitat:
Zitat von Luggage Beitrag anzeigen
Allerdings normiert §228 S.2 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Verteidiger, sollte er die Gefährdung durch die Sache verschuldet haben (Dieb erschlägt Wachhund des Diebesopfers, der ihn in Abwesenheit des Eigentümers sonst totgebissen hätte, weil Flucht nicht möglich war).
heißt dass, dass ich bei einem Hund flüchten muss, wenn ich kann, oder nur
wenn ich selbst an dem Angriff des Hundes schuld bin?
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  #21  
Alt 03-01-2012, 00:17
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Zitat:
Zitat von Simplicius Beitrag anzeigen
heißt dass, dass ich bei einem Hund flüchten muss, wenn ich kann, oder nur
wenn ich selbst an dem Angriff des Hundes schuld bin?
Das oder Du musst´n halt bezahlen.

Wenn ich mit ner Vase nach Dir werfen und Du sie abwehrst, hast Du die auch kaputt gemacht, musst sie aber nicht zahlen.

Wenn Du dagegen einfach dagegen rennst, schon.

Verursacherprinzip halt...
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