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#16
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| Zu Großzügig ![]() Zitat:
"Denn rechtswissenschaftlich bedeutet das, dass es gilt die betroffenen Interessen abzuwägen, also welches Gut wird durch die Verteidigungshandlung preisgegeben und wie steht es im Verhältnis zu dem, das angegriffen wurde. Diese Überlegung gibt es aber im §32 StGB nicht, sondern ist eines der Kriterien, die den §32 vom §34 (Notstand) unterscheiden. Durch §34 kann nur gerechtfertigt sein, wer so gehandelt hat, dass es einer positiven Rechtsgüterabwägung genügt." Daher hielt ich es für ausreichend vorliegend folgendes zum §34 zu vermerken: "Dabei ist zu beachten, dass dieser Eingriff gegenüber der Gefährdung nicht unverhältnismäßig sein darf." Aber ihnen soll freilich nicht die Möglichkeit zur Selbstdarstellung genommen werden, also nur weiter ![]() Zehing derart an den Karren zu fahren war im Übrigen vollkommen unnötig. Ich denke er hat das Richtige gemeint und alles andere wurde hier und in dem Link schon dezidiert dargestellt. Naja, jetzt trieft der Thread noch ein Bisschen vor Arroganz - auch nicht schlecht. |
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#17
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| manche führen als Beispiel für einen Notstand den Angriff durch einen Kampfhund an, da dieser ja gesetzlich eine Sache ist, und daher wohl nicht rechtswidrig angreifen kann. Bei der Beschädigung dieser Sache (Hund) würde dann die Verhältnismäßigkeit gelten, im Gegensatz durch einen Angriff durch einen Menschen? Ist körperliche Unversehrtheit grundsätzlich ein höheres Gut als jedwede Sachbeschädigung, oder wie wird da abgewogen, wenn ich von einem teuren prämierten Zuchthund ins Bein gebissen werde?
__________________ Ich wurde durch's Feuer, wie Phoenix geborn. Ich flog durch die Lüfte! ward doch nit verlorn. |
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#18
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__________________ "I DON'T CARE about "style", "system", or any of that CRAP. WHY? Because ALL I AM INTERESTED IN is what will SAVE ME in the real world, when it's for all the marbles." by Carl Cestari |
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#19
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| Zitat:
Sieht man sich ohne menschliches Zutun einem attackierenden Hund gegenüber, dürfte dies ein Fall des sog. defensiven Notstandes aus §228 BGB sein, der dann einschlägig ist, wenn sich die Verteidigungshandlung gegen die Sache selbst richtet, von der die Gefahr ausgeht. Hierbei gibt es besagte Verhältnismäßigkeitsprüfung neben der Erforderlichkeit der Handlung. Allerdings wird das Integritätsinteresse am Hund als Sache regelmäßig hinter dem Interesse an körperlicher Unversehrtheit des Handelnden zurücktreten. Das Verhältnismäßigkeitserfordernis ist ja vorallem dann ein Problem, wenn es Mensch gegen Mensch heißt, weil hier eine Abwägung kaum mehr möglich ist - wessen Schmerz überwiegt denn? Ganz zu schweigen von der Unabwägbarkeit des (menschlichen) Lebens. Allerdings normiert §228 S.2 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Verteidiger, sollte er die Gefährdung durch die Sache verschuldet haben (Dieb erschlägt Wachhund des Diebesopfers, der ihn in Abwesenheit des Eigentümers sonst totgebissen hätte, weil Flucht nicht möglich war). |
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#20
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| Es gibt ja auch Unterschiede in Schmerzensgeldansprüchen Allerdings würde das natürlich zu schwierigen ethischen Problemen führen Zitat:
wenn ich selbst an dem Angriff des Hundes schuld bin?
__________________ Ich wurde durch's Feuer, wie Phoenix geborn. Ich flog durch die Lüfte! ward doch nit verlorn. |
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#21
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| Wenn ich mit ner Vase nach Dir werfen und Du sie abwehrst, hast Du die auch kaputt gemacht, musst sie aber nicht zahlen. Wenn Du dagegen einfach dagegen rennst, schon. Verursacherprinzip halt... |
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