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#31
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| irgendwie komisch... dass hier noch niemand fähig war einfach im schweizer waffengesetz nachzuschauen ![]() artikel 4 beschriebt die begriffe betreffend waffen. aritkel 4c wären einhöändig bedienbare springmesser... wer hier einen kubotan erkennt ist ein wenig...seltsam ![]() Zitat:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_54/index.html Geändert von Kraken (06-08-2009 um 21:01 Uhr). |
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#32
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| Brav Kraken, Du hast Deine / unsere Hausaufgaben gemacht ! ![]()
__________________ Ich sehe Dich und wenn ich will, treffe ich Dich auch !!! Sprichwort eines Scharfschützenwww.protectionacademy.de |
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#33
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#34
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| Ich weiss, ich grabe einen alten Beitrag wieder aus, jedoch ist das Thema immer noch von Interesse. Also für die Leute aus Helvetien, welche sich immer noch fragen, ob sie denn einen Kubotan erwerben dürfen / sollen... Mit der Formulierung des "neuen" Waffengesetzes hat sich der Gesetzgeber selbst eher schlechte Noten ausgestellt (zumindest aus Sicht von uns Kampfsportlern). Wohl hat es an gutem Willen nicht gemangelt, jedoch scheint es teilweise doch zu wenig konkretisiert zu sein. Was allem voran fehlt ist eine Stellungnahme des Gesetzgebers zu den Kampsportschulen (nur die Schützenvereine und das Militär werden mehrmals erwähnt ). Von der Aussage zum Waffengesetz von alt Bundesrat Arnold Koller "mit den Kampsportschulen haben wir kein Problem" können wir uns leider auch nichts kaufen (und schon gar keinen Kubotan).Zu den Fakten: - Ein Kubotan würde wohl am ehesten unter Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG fallen (nicht unter c). Wurde von der Rechtsprechung bisher aber noch nicht entschieden. - Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, welcher hier oft vorgebracht wurde, ist durch das Obergericht ZH aufgehoben worden (Urteil vom 1.1.2010), jedoch hat es das OGer gelassen sich über die Klassifizierung des Kubotan als Waffe auszulassen. Somit sind wir alle dbzgl. gleich schlau. - Wer sichergehen will, beantragt beim Kanton einen Waffenerwerbsschein (auf diesen hat man grundsätzlich ein Recht, vgl. Art. 8 WG). - Hat man anderweitig einen Kubotan erworben, ist das unproblematisch, solange man ihn nicht in der Öffentlichkeit mitführt (dazu benötigt man eine Tragebewilligung, was für einen kleinen Kubotan ziemlich übertrieben scheint! Vgl. Art. 27 WG). - Will man den Kubotan aber von Zuhause ins Dojo mitnehmen, bzw. zum Training transportieren, so ist dies kein Problem (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. d WG). - Man dürfte mit einem stabilen Kugelschreiber auf der sicheren Seite sein, solange dieser nicht absichtlich verstärkt wurde um als Kubotan zu dienen (also kauft euch einen stabilen aber handelsüblichen Kugelschreiber). Ich hoffe ich konnte mit diesen paar Punkten Klarheit darüber schaffen, dass die Rechtslage in der Schweiz immernoch unklar ist Da haben es unsere deutschen Mädels und Jungs besser getroffen...Consider yourself lawyered! ![]() Liebe Grüsse aus dem Berner Oberland. Geändert von ds07r141 (07-01-2012 um 17:39 Uhr). |
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#35
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| Aber beim Waffenerwerbschein hat sich ja bei euch nichts geändert, oder? Insofern bleibt ihr ja im Vorteil. |
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