Zitat:
Inhalt :
§ 32 StGB Notwehr
§ 33 StGB Überschreitung der Notwehr
§ 34 StGB Rechfertigender Notstand
§ 35 StGB Entschuldigender Notstand
§ 127 StPO Vorläufige Festnahme
Waffenrechtliche Grundbegriffe
§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Angriff : Unter einem Angriff versteht man die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Durch Notwehr dürfen also entgegen weit verbreiteter Meinung nicht nur Angriffe gegen Personen (Leben, Leib, Freiheit, Ehre), sondern auch Angriffe gegen Sachen (Eigentum oder Besitz) abgewehrt werden.
Gegenwärtig: ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert.
Im vorgenannten Beispiel ist der Angriff des A. gegen B. gegenwärtig. Träfe B. den A. am nächsten Tag, dürfte sich B. nicht mehr verteidigen, da der Angriff des A. nicht mehr gegenwärtig ist.
Rechtswidrig: Ist der Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung, das heißt zum geltenden Recht steht. Im Beispiel hat A. nicht das Recht, den B. anzugreifen und zu schlagen. Der Angriff des A. steht im Widerspruch zur Rechtsordnung und ist damit rechtswidrig.
Die in Notwehr vorgenommene Verteidigung des B. gegen den Angrifff des A. z.B. durch einen Abwehr- oder Festhaltegriff hingegen wäre nicht rechtswidrig, da sich B. verteidigen darf.
Notwehr: ist nicht nur zur Abwehr eines Angriffs gegen sich selbst (von sich), sondern auch zur Abwehr eines Angriffs auf ein Rechtsgut eines Dritten (oder eines anderen) erlaubt.
Verteidigung: ist jedes Verhalten des Angegriffenen gegen die Rechtsgüter des Angreifers, welches der Beendigung des Angriffs dient.
Im gewählten Beispiel kann B. sich z.B. durch einen Abwehr- oder Festhaltegriff verteidigen.
Erforderlich: zur Abwehr eines Angriffs ist jede Handlung, welche notwendig und geeignet ist, den Angriff sofort zu beenden.
Stehen dem Angegriffenen mehrere gleich wirksame Verteidigungshandlungen zur Verfügung, muß er diejenige wählen, welche den geringsten Schaden verursacht. Mit anderen Worten muss er das mildeste Mittel wählen.
§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Lagen Verwirrung oder Furcht oder Schrecken vor, unterbleibt eine Bestrafung.
Die Begriffe Verwirrung, Furcht und Schrecken erklären sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Selbstverständlich sind Wut, Zorn, Hass oder Kampfeslust nicht damit gemeint.
Von der Überschreitung der Notwehr ist die Putativnotwehr zu unterscheiden.
Hier wird irrtümlich eine Notwehrlage angenommen.
§ 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Gefahr: Eine Gefahr ist ein Zustand, bei dem eine vernünftige Einschätzung der Situation dazu führt, daß der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.
Beispiel: In der Kneipe des K. hat der Gast V. so massiv dem Alkohol zugesprochen, daß V. volltrunken ist. V. greift nach seinem auf dem Tresen liegenden Autoschlüssel und ruft K. laut zu, daß er jetzt mit seinem Auto zu seiner Wohnung fahren werde.
Beim Notstand ist die zulässige Handlung zur Gefahrenabwehr die sogenannte Notstandhandlung.
In unserem Beispiel wäre die Notstandhaltung des K., den Autoschlüssel dem V. wegzunehmen.
Die Gefahr muss nur durch die Notstandhaltung und nicht anders abwendbar sein.
In unserem Beispiel wäre es insbesondere nicht ausreichend, die Polizei zu rufen, um die Gefahr zu beseitigen, da V. bis zum Eintreffen der Polizei gegebenenfalls bereits losgefahren wäre.
Beim Notstand müssen die Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden. Das geschützte Interesse muss das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.
Wenn V. im gewählten Beispiel volltrunken mit seinem Auto gefahren wäre, hätte es zu Verletzungen der Rechtsgüter Leben, Leib und Eigentum kommen können. Durch die Wegnahme des Schlüssels durch K. wird V. vorübergehend der Besitz amn Schlüssel entzogen und die Fortbewegunsfreiheit des V. wird eingeschränkt. Leben und Leib gehen aber Besitz und Freiheit immer vor, so daß K. hochwertigere Rechtsgüter schützt und nur geringwertigere Rechtsgüter verletzt. Die Wegnahme des Schlüssels ist K.mithin erlaubt.
§ 35 Entschuldigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
Die Erläutung soll anhand eines Beispiels erfolgen:
A.soll als Zeuge vor Gericht gegen eine führende Person B. einer Drogenbande aussagen. Kurz vor dem Gerichtstermin erreichen A. ernsthafte telefonische Drohungen, daß ihm, seiner Frau und seinen Kindern Gewalt und sexuelle Gewalt angetan werde, wenn er gegen B. vor Gericht aussage. Wahrheitswidrig schwört A. vor Gericht, B. nicht zu kennen.
A.macht sich tatbestandsmäßig und rechtswidrig des Verbrechens des Meineids gemäß § 154 Abs. 1 StGB schuldig.
A.wird aber nicht bestraft, da er sich auf den Entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB berufen kann. A. handelte nämlich, um eine gegenwärtige nicht anders abwendbare Gefahr für seinen Leib und die körperliche Unversehrtheit seiner Angehörigen abzuwenden.
§ 127 StPO Vorläufige Festnahme
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen....
Um als Privatperson eine vorläufige Festnahme vornehmen zu dürfen, muß die Konfliktlage bestehen, daß jemand auf
1) frischer Tat betroffen oder
2) verfolgt wird
Auf frischer Tat btroffen ist, wer bei Erfüllung eines Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, aber sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Personalienfeststellung aufgenommen wird.
Wie bereits erwähnt, bedeutet Tat im Sinne des § 127 Abs. 1 StPO Straftat, also eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Verletzung eines Straftatbestandes. Daraus folgt, daß Personen, die offensichtlich schuldunfähig sind, nicht festgenommen werden dürfen. Die vorläufige Festnahme von Kindern unter 14 Jahren ist unzulässig.
Als Festnahmegrund müssen alternativ vorliegen, daß der Täter
1) der Flucht verdächtig oder
2) seine Identität nicht sofort feststellbar ist
Fluchtverdacht bedeutet, daß die begründete Annahme besteht, daß der Täter sich vom Tatort entfernt, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.
Ist die Identität sofort feststellbar, da der Täter glaubhafte Angaben zu seinen Personalien macht, sich ausweisen kann oder bekannt ist, darf eine vorläufige Festnahme nicht erfolgen.
Kommen wir nun zum „neuen“ Waffengesetz, das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist.
Erlaubte wie nicht erlaubte Waffen in Bild und Schrift findet man auf dem folgenden Link:
Arbeitsheft Waffenrecht
Waffenrechtliche Grundbegriffe:
Das Waffengesetz knüpft an bestimmte Arten des Umgangs mit Waffen Bedingungen.
So wird zum Beispiel zwischen dem Tragen (Führen) und dem
Transportieren einer Waffe unterschieden. Die wichtigsten Begriffe sollen
im folgenden erörtert werden.
Erwerben
Eine Waffe erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. Auf ein
Rechtsgeschäft (den Kauf einer Waffe) oder rechtmäßiges Handeln kommt
es dabei nicht an. Die Waffe kann demnach gestohlen, gefunden, gemietet
oder auch geliehen sein.
Transportieren
Eine Waffe wird transportiert, wenn sie in einem geschlossenem Behältnis
(z.B. einem Koffer), getrennt von der Munition befördert wird. Die Waffe
darf nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Es reicht also nicht
aus, z.B. bei einer Gaspistole, die Waffe in der einen und das Magazin mit
der Munition in der anderen Hosentasche zu tragen.
Waffen, die keine Waffenbesitzkarte erfordern, dürfen auch von Personen
ohne Waffenschein transportiert werden (z.B. das Transportieren der Waffe
nach dem Kauf nach Hause).
Führen
Es führt derjenige eine Waffe, der die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb
seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums
ausübt.
Zu Wohnräumen zählen neben der Wohnung auch Nebenräume, Flure,
gemietete Hotelzimmer und Ferienhäuser, auch Wohnwagen (nicht aber
PKW mit Campingausstattung).
Unter einem Geschäftsraum ist ein abgeschlossener Raum zu verstehen,
der hauptsächlich für die Geschäftstätigkeit bestimmt ist. Ein Taxi ist
kein Geschäftsraum, ebenso wenig die Arbeitsstelle eines Arbeitnehmers.
Ein befriedetes Besitztum ist eine unbewegliche Sache, die der Inhaber in
äußerlich erkennbarere Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren
(z.B. Zaun) gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert hat.
Das Tragen einer Waffe, z.B. im Rucksack wird als Führen bezeichnet.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Tragen von Waffen generell verboten.
Sichere Aufbewahrung
Wer Waffen oder Munition besitzt, ist zur sicheren Aufbewahrung verpflichtet
um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen
oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Waffenbesitzkarte
Für den Erwerb bestimmter Waffen (insbesondere scharfe Schusswaffen),
für deren Transport und deren Lagerung innerhalb der eigenen Wohnung,
der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitzes ist eine Waffenbesitzkarte
(WBK) erforderlich.
Waffenschein / »Kleiner Waffenschein«
Für das Führen einer Schusswaffe außerhalb des befriedeten Besitztums ist
ein Waffenschein erforderlich. Für das Führen von Gas-/ Schreckschusswaffen
ist ein so genannter »kleiner Waffenschein« nötig.
Beide Genehmigungen können bei der Polizei beantragt werden.
Verbotene Gegenstände
Hierbei handelt es sich um bestimmte, im Waffengesetz genannte Gegenstände.
Es ist verboten, diese zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben,
instand zu setzen, zu überlassen und in die Bundesrepublik einzuführen.
Öffentliche Veranstaltung
Bei öffentlichen Veranstaltungen dürfen keine Waffen getragen werden
(Ausnahmen sind nur im Einzelfall möglich). Öffentliche Veranstaltungen
sind beispielsweise Volksfeste, Kirmes, Schützenfeste, Sportereignisse etc.
Ausschlaggebend für die Bezeichnung öffentliche Veranstaltung ist das aus
dem Alltag herausgehobene Ereignis.
Handelt es sich hierbei um ein dauerhaftes Vergnügen, z.B. Diskothek, Vergnügungsparks,
Spielhallen ohne herausgehobenes Ereignis, ist es demnach
keine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Waffengesetzes. Ein Schulfest,
Konzert oder eine Disco im Jugendheim sind demnach öffentliche Veranstaltungen.
| Quelle: http://www.martialartsforum.org/secu...kler-2379.html
__________________ For what is a man, what has he got? If not himself, then he has naught. To say the things we truly feel; And not the words of those who kneel. Frei nach Frank Sinatra "My Way" |