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"Übertriebene Notwehr" ist kein juristischer Terminus. Man kann die Grenzen der Notwehr an verschiedenen Punkten überschreiten (Gebotenheit, Gegenwärtigkeit, Erforderlichkeit, Geeignetheit (streitig)). Überschreitet man die Intensität der Notwehr (Erforderlichkeit) aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken spricht man vom intensiven Notwehrexzess, der gem. §33 entschuldigt sein kann. Überschreitet man hingegen die Gegenwärtigkeit, spricht man vom extensiven Notwehrexzess, der nach herrschender Meinung nicht entschuldigt ist. "Furcht, Verwirrung, Schrecken" sind hierbei asthenische Affekte, die bei dominantem Vorliegen zur Entschuldigung führen können. Andere, sthenische Schwächeaffekte wie Wut, Hass oder ähnliches führen dominant vorliegend nicht zur Entschuldigung. Zitat:
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#152
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| Wen's interessiert - in einem anderen Forum habe ich diese Legendenbildung und justizverdorssenheit unter Laien ausführlich diskutiert. Link gibt's auf Anfrage. |
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#153
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![]() Ja, und ruckizucki wird einer aus vermeintlicher Notwehr verknackt wobei das normale rechtsempfinden ihm Recht geben würde. Da ist halt viel Interpretationsspielraum. Jeder von uns kennt Fälle in denen sich einer, aus unserer Sicht gerechtfertigt und nicht übertrieben, gewehrt hat und dann als Angegriffener bestraft wurde. Ob jetzt übertriebene Notwehr ein juristischer Begriff ist oder nicht, in der Praxis sieht es nunmal so aus Zitat:
Also wenn man sich erfolgreich wehrt, dann am besten sofort verdrücken. Wenn man identifiziert werden kann, dann muß man sich das nochmal überlegen |
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#154
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Meine Erfahrung ist da eine ganz andere. Wer ist denn mehr mit solchen Dingen vertraut - jemand, der eine Handvoll verzerrter und einseitiger Berichte aus den Medien und dem Freundeskreis kennt, oder jemand, der sich sein Leben lang beruflich mit Fällen des täglichen Lebens minutiös auseinander setzt? Keine Frage, es gibt die abgefahrensten Richtsprüche (davon kenne ich selbst nicht wenige), das liegt daran, dass Richter hierzulande nunmal grundsätzlich nur sich selbst Rechenschaft schuldig sind und es hier kein Präzedenzrecht gibt. Dennoch bleiben das Einzelfälle, die auch nicht selten in nächster Instanz aufgehoben werden. Solche Diskussion, wie diese hier habe ich schon bis zum Erbrechen geführt. Im Laufe derselben habe ich zig höchstrichterliche, reale Urteile genannt und zitiert, in denen der in Notwehr Handelnde gerechtfertigt war, entgegen jeder Erwartung aller achso justizverdrossener Laien-Klugscheisser. Das Problem liegt im Notwehrrecht weniger in der Gesetzgebung, sondern in falschem Halbwissen der Rechtssubjekte und vorallem in deren verqueren Gerechtigkeitsverständnis! Nur allzu oft wird rechtsmissbräuchlich gehandelt, schließlich hat der mich ja angegriffen (was zu klären bleibt), da darf ich auch ordentlich hinlangen, bis er nicht mehr zuckt. Ich darf dem natürlich auch zwei Tage später auflauern und abstrafen... Man schaue sich nur die Anfängerposts der Leute hier im Forum an, die eine KK suchen um mal richtig den Macker raushängen lassen zu können. Aus so einem Rechtsverständnis kann keine den Grenzen des Notwehrrechts genügende Einstellung und Handlung erwachsen. Wie gesagt, wenn euch Urteile zu gerechtem Zorne verleiten, zeigt sie mir oder jemand anderem mit Sachverstand mal und laßt euch erklären, wo es hakt. Das ist meist gar nicht so wenig nachvollziehbar, wie es auf den ersten Blick scheinen mag. |
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#155
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#156
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Abgesehen davon führt zu starke Vereinfachung schlicht zu falschen Ergebnissen. Ich drücke mich hier nicht unnötig kompliziert aus, sondern versuche es lediglich präzise zu tun. Wer was nicht versteht, braucht bitte nur bescheid zu sagen - dann erkläre ich etwas gerne genauer.Du hast das Argument angeführt, "übertriebene Notwehr" tauche in keinem Delikt auf. Nun, was das beweisen soll, ist mir nicht klar. Notwehr hat fest umrissene Grenzen und die sind im Normentext selbst hinterlegt und in der Lehre und Rechtsprechung ausgeformt. Was es mit der Überschreitung dieser Grenzen auf sich hat, habe ich ja oben umrissen. Dazu braucht es keinen Tatbestand, der explizit etwaige Überschreitungen regelt (außer deren Entschuldigung in §33). Schließlich handelt es sich um einen Erlaubnistatbestand, der naturgemäß nur ausnahmsweise geprüft wird und bei nicht erfüllt sein eben keine Rechtfertigung bereithält. Die Konsequenzen ergeben sich dann aus der Sanktionierung des Haupttatbestandes. Zitat:
Und gerade, wenn wir in den Bereich der einschränkenden Fallgruppen kommen, ist die eigene Person und die des Angreifers von besonderer Wichtigkeit, weil die Zumutbarkeit der bloßen Schutzwehr ein wesentliches Kriterium ist. Besagtem Schwergewichtsboxer auf einem Feldweg wird gegenüber einer 8jährigen Angreiferin regelmäßig zu empfehlen sein, weg zu gehen, wenn sie ihn gegen das Schienbein tritt, oder zumindet auszuweichen. Eine 1,40m große 80 Jährige, die von zwei 13 Jährigen mit Messern gegen eine Hauswand gedrängt wird, wird da aber durchaus zur vollen Trutzwehr greifen dürfen, weil anderweitiges Verhalten schlicht unzumutbar wäre, trotz einschlägiger Einschränkung bei Angriffen Schuldunfähiger. Man sieht also deutlich, lapidar festzustellen, die beteiligten Personen und deren Attribute seien grundsätzlich irrelevant, ist nicht sachgerecht. Geändert von Luggage (10-02-2008 um 17:53 Uhr). |
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#157
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Was ist Deine Erfahrung? Was sagt Dir der blinde Fleck? Hier mal was schlaues was ich irgendwo aufgeschnappt habe: Zitat:
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![]() Sag mal ist Dein Freund Staatsanwalt? Oder warum zickst Du hier so rum? Zitat:
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#158
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| Wo genau ist das Argument? |
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#159
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| Oh, ich hab eins gefunden: Zitat:
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Ich bin in keinster Weise "selbsternannte Forumsauhilfsstaatsanwalt". Wenn jemand etwas zu dem Thema besser weiß, bitte ich darum mich zu berichtigen! Ich denke nur, dass es evtl. ganz interessant für manche sein mag, zu erfahren, was die Rechtswissenschaft so zur Notwehr sagt. Wenn dir Justizverdruss auf Bildniveau lieber ist, liegt mir nichts ferner, als dich davon abbringen zu wollen! |
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#160
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| Ich finde Luggages Ausführen informativ und hilfreich ![]() In diesen Zusammenhang würde die leider berechtigte Schlagzeile der Bild hineinpassen: Immer mehr Schüler verprügeln ihre Lehrer Berlins Schüler prügeln immer häufiger auf ihre Lehrer ein. Seit dem Schuljahr 2004/ 2005 hat sich die Zahl der Angriffe vervierfacht. Laut Senat gab es im vergangenen Schuljahr 165 Fälle von Gewalt gegen Lehrer an Grundschulen… So verprügelte erst kürzlich ein gerade mal neunjähriger, ********stämmiger Drittklässler an der Ludwig-Cauer-Grundschule in Charlottenburg drei Lehrer… An 13 Berliner Schulen in sozialen Brennpunktgebieten patroullieren mittlerweile private Wachschützer…. Berlins Schüler prügeln zunehmend auf ihre Lehrer ein - Bild.de Wäre bei einem Lehrer auf weitere juristische Aspekte zu achten? Vermutlich nicht? Geändert von -Ares- (10-02-2008 um 18:46 Uhr). |
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#161
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| Bei Bild-Artikeln wär eich vorsichtig. Verprügeln ist nicht gleich Verprügeln... - krasses Missverhältnis - Angriffe schuldlos Handelnder - Bagatellangriffe - Besonderes Verhältnis der Beteiligten (Garantenstellung) - Notwehrprovokation. Bei Lehrern ist nicht nur die Schuldunfähigkeit des Angreifers interessant iSd §19, sondern auch noch das besondere Verhältnis des Lehrers zum Schüler. Ersterer befindet sich in Garantenstellung zum Schüler, hat also eine besondere Fürsorgepflicht. Diese hat ua zur Folge, dass er sich aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses nicht sofort der vollen Notwehrbefugnis bedienen darf. Analog wird das etwa bei Ehepaaren gehandhabt, obwohl sich das sehr streitig ist und sich im Umbruch befindet. So darf eine misshandelte Ehefrau sich nicht genauso gegen ihren Mann wehren, wie gegen einen fremden Missetäter. Im Lehrfall muss sie z.B. mit der Schirmspitze zunächst drohen, dann zu den Beinen stechen und dann erst bei Versagen vorheriger Abwehrabstufungen zum Gesicht, weil sie eben eine besondere Führsorgepflicht ihrem Gatten gegenüber inne hat (Garantenstellung). Daneben ist der Lehrer im Dienst keine normale zivile Person. Der Schüler und der Lehrer befinden sich in der Schule in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat, was z.B. eine Institutions-Funktions-sichernde Einschränkung der Grundrechte zur Folge haben kann (Kopftuch-Diskussion ist hier ein Beispiel). Auch hier kann gegebenen Falles ein besonderes Verhalten abverlangt werden. Enden tun derlei Einschränkungen aber immer bei der Zumutbarkeit der Duldung rechtswidrigen Verhaltens. Kein Lehrer braucht sich, aller Mittel beraubt, zusammenschlagen zu lassen, ist aber regelmäßig auf Schutzwehr und härtesten Falles auf schonende Trutzwehr verwiesen. Das heißt, erstmal nur abwehren, ausweichen, verbal agieren, Hilfe rufen und dergleichen (Schutzwehr) und nur bei Versagen aller anderen Mittel und absoluter unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Güter des Angegriffenen auch packen, schütteln, Ohrfeigen etc. Noch härteres Vorgehen wird in den seltensten Fällen gerechtfertigt sein können, evtl. wäre das bei Waffenanwendung zu diskutieren. P.S.: Also deutlich: Grundsätzlich sollte man soweit es irgend möglich ist Schüler nicht anpacken. Und wenn, dann besser im Bereich Grappling bleiben. Geändert von Luggage (10-02-2008 um 18:59 Uhr). |
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#162
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| Dankeschön Das mit dem Ausweichen könnte schwerer werden, falls 30 dasselbe Bedürfnis verspüren ![]() |
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#163
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![]() Zu Oben nochmal: Es ist übrigens sehr fraglich, ob die 165 zitierten Gewalttaten an Grundschulen auch wirklich die Schwelle des zumutbaren in Garantenstellung überschritten haben. Die meisten Drittklässler werden wohl zwei Tage lang auf meine Beine einschlagen können, ohne dass ich besonders viel davon merke. Wenn er das bei dreien macht, kann die Bild das dann auch "Verprügeln dreier Lehrer" nennen. Ein Fall für wie auch immer geartete Notwehr wäre es dennoch nicht. Am Arm packen und die Eltern anrufen/rausschmeißen/etc. dürfte reichen. |
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#164
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| Die Neuen Lehrer ![]() quelle: w w w.swat-einsatz-team.de viva google OnT Ich denke schon das selbst ein Lehrer auch richtig zuhauen darf sofern es notwendig ist. z.B. Bei 2 Schühlern dann bekommt einer eine richtig in die Fresse und der zweite wird mehr oder weniger Sanft fixiert er kann schliesslich nicht 2 Gleichzetig fixieren ok können vieleicht schon aber ob das noch zumutbar ist, dass er sowas versucht?
__________________ Teki yori tooku, ware yori chikai. Fern für den Gegner, nah für mich. |
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#165
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| Hehe ![]() Mit dem von Bild zitierten Fall bin ich schon vorher durch andere Medien in Kontakt gekommen, dort ist die Mutter zum Arzt gelaufen, hat sich Würgemahle am Hals des Sohnes Attestieren lassen usw… Der Recktor hat zu den Lehrern gehalten. Von Seiten der Eltern ist in den Problembezirken leider mit weniger Hilfe zu rechnen. edit: ''Schulschläger'': Mutter erhebt schwere Vorwürfe Geändert von -Ares- (10-02-2008 um 19:24 Uhr). |
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