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  #46  
Alt 13-12-2007, 12:34
Benutzerbild von Hauser
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Kampfkunst: MMA
 
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Zitat:
Zitat von Adrién Dubois Beitrag anzeigen
Ich frage nicht, wie ich mich verteidige, sondern nach gesetzlichen Bestimmungen, wenn Möglich mit Paragraph. Wenn mir ein Kind dermassen Quer kommt wie oben bei der OMa beschrieben, dann schlage ich es um und fertig. Das Thema ist hier, was und wie das Gesetz sagt und wenn möglich mit § Begründet...
Schlagen darfst du das Mädchen natürlich nicht (wer macht denn sowas) da hier keine Notwehr oder Nothilfe gegeben/geboten ist.
Kannst das Mädchen allerdings nach § 127 StPO vorläufig festnehmen, bzw. so lange festhalten, bis die (natürlich verständigte ) Polizei eintrifft.
Diese wird dann das Balg den Eltern übergeben.
Mehr ist da juristisch gesehen als "Bestrafung" nicht drin.
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  #47  
Alt 13-12-2007, 12:51
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Zitat:
Zitat von Magnum2 Beitrag anzeigen
Kann mir das mal ein juristisch Kundiger erläutern in Bezug auf das Beispiel "Arschtritt für die Omi". Ist der bewusst ausgeführte Tritt nun mit oder ohne Schuld zu bewerten?

Na, bei einer über 12-jährigen ist Leute zu treten mit Sicherheit schuldhaft. Der Paragraph bezieht sich wohl eher auf kleine Kinder, die irgendeinen Mist anstellen, ohne die Folgen zu kennen/zu bedenken (z.B. Weidegatter öffnen, zündeln, Autospiegel zukleben oder dgl.)
  #48  
Alt 13-12-2007, 12:56
Benutzerbild von Hauser
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Kampfkunst: MMA
 
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Zitat:
Zitat von canapa Beitrag anzeigen
Im STGB steht unter § 32 ff genau geregelt was du machen darfst und was nicht.
Hier in diesem Fall wäre die "Nothilfe" erfolgt, die ein Eingreifen gerechtfertigt hätte. Es gibt das sogenannte mildeste Mittel. Das ist im Moment der Bedrohung zu entscheiden.
Das ist nicht richtig.

Laut Adriens Geschichte hat das Mädchen der Alten nur einen Tritt in den Arsch verpasst und ist dann abgehauen. Hier lag zu keinem Zeitpunkt eine Notwehrlage vor, bzw. eine Situation wo ein Aussenstehender Nothilfe hätte anwenden können.
  #49  
Alt 13-12-2007, 13:05
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Ab in die Besserungsanstalt mit dem Gesindel....

Zusammenfassung, laienhaft:

Notwehr - völlig egal ob BGB, StGB oder sonstwas greift nicht, da nicht betroffen

Nothilfe - Normierungen s. o. greift nicht, da Angriff abgeschlossen.

Rechtsfolgen - unter 14 Jahren keine, privatrechtlich mglw. Schadenersatz (somit auch Schmerzensgeld) gegen die Erziehungsberechtigten

Einzige Handlungsmöglichkeit: 127 StPO, hat Hauser aber schon geschrieben.

Dat wars!

der herbie
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Ich möchte schlafend sterben wie mein Großvater und nicht heulend und kreischend wie sein Beifahrer
  #50  
Alt 13-12-2007, 13:42
Benutzerbild von ethanhunt
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Ungut ist das ganze allemal. Also kann man sagen keine körperliche Gewalt sondern nur Rethorik einsetzen.

Geändert von ethanhunt (13-12-2007 um 13:44 Uhr).
  #51  
Alt 13-12-2007, 14:27
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Da schreibe ich heute nacht nen elend langen Schwank aus meinem bewegten Leben nieder und keiner hat den Anstand, mich gebührend zu beklatschen.

Das merk ich mir... hätte ja wenigstens wer Interesse heucheln können.
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  #52  
Alt 13-12-2007, 14:28
Benutzerbild von re:torte
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  #53  
Alt 13-12-2007, 17:32
Benutzerbild von rockyfighter
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Zuschlagen geht definitiv nicht. Vielleicht das Mädchen mal etwas fester am Arm packen und der kleinen klarmachen, dass sie es lassen soll, sonst würden andere Seite aufgezogen. (natürlich setzt man die Drohung nicht wirklich in die Tat um).

Ich frage mich auch, warum soviele davon ausgehen, dass 12-14jährige immer automatisch so körperlich schwach sein sollen. So hatte ich im Alter von 14 Jahren Jungs in meiner Klasse, die es von der Statur und Körperkraft her locker mit einem Erwachsenen hätten aufnehmen können (waren gut trainierte Basketballspieler um ein Beispiel zu nennen).
  #54  
Alt 13-12-2007, 17:37
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Zitat:
Zitat von Hauser Beitrag anzeigen
Das ist nicht richtig.

Laut Adriens Geschichte hat das Mädchen der Alten nur einen Tritt in den Arsch verpasst und ist dann abgehauen. Hier lag zu keinem Zeitpunkt eine Notwehrlage vor, bzw. eine Situation wo ein Aussenstehender Nothilfe hätte anwenden können.
So ich werde jetzt einmal kleinlich sein:
Zu dem Zeitpunkt wo sie für den Tritt ausholt besteht natürlich ein Nothilferecht.
  #55  
Alt 13-12-2007, 17:38
KKB-Userstatus: Intermediate
Kampfkunst: Thaiboxen
 
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Zitat:
Zitat von Lars´n Roll Beitrag anzeigen
Da schreibe ich heute nacht nen elend langen Schwank aus meinem bewegten Leben nieder und keiner hat den Anstand, mich gebührend zu beklatschen.

Das merk ich mir... hätte ja wenigstens wer Interesse heucheln können.
:verbeug :
  #56  
Alt 13-12-2007, 17:50
Benutzerbild von Schlagdraufundschlus
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Zitat:
Zitat von STCH Beitrag anzeigen
Rein rechtlich:
Notwehr gegen Kinder ist -mit gewissen besonderen Einschränkungen- möglich.

"Gegenüber Kindern, Geisteskranken, Betrunkenen, die erkennbar ohne Schuld handeln, fordert die Rechtsprechung ein Ausweichen, soweit dies ohne Preisgabe eigener Belange möglich ist." (BGH 5, 248)
Geisteskranken? Soll ich jetzt jedesmal eine Anamnese erstellen und den kleinen HipHopper fragen, ob er Depressionen hat oder einen Alktest machen?

Justitia ist ja mal wieder voll auf der Höhe der Zeit.

Und weglaufen vor 12-jährigen setzt falsche Signale. Was meint Ihr wie cool die sich vorkommen und demnächst auf der Eskalationsleiter munter ein paar weitere Sprossen auf einmal nehmen...
  #57  
Alt 13-12-2007, 18:36
Benutzerbild von canapa
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Zitat:
Zitat von Hauser Beitrag anzeigen
Das ist nicht richtig.

Laut Adriens Geschichte hat das Mädchen der Alten nur einen Tritt in den Arsch verpasst und ist dann abgehauen. Hier lag zu keinem Zeitpunkt eine Notwehrlage vor, bzw. eine Situation wo ein Aussenstehender Nothilfe hätte anwenden können.
Naja, in diesem Fall ist die Rotzgöre wohl zu schnell abgehauen. Aber generell ist das wie bereits genannt im StGB geregelt.
Ich bin hier auch eher fürs Boot-Camp
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Schreipfähler dinen zur Erbauunk der Läsers.
www.jjsd.de
  #58  
Alt 13-12-2007, 19:37
Benutzerbild von UlkOgan
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Zitat:
Zitat von Tyquu Beitrag anzeigen
Kaputtschlagen wäre da kein angebrachtes Mittel.
kaputtschlagen ist wohl in den seltesten fällen ein angebrachtes mittel.
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"afashashsajasd (wie du sagen würdest)" - Rocky777
  #59  
Alt 13-12-2007, 19:47
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Zitat:
Zitat von Tyquu Beitrag anzeigen
Juristisch gesehen ist es wirklich egal. Da wird nicht unterschieden zwischen Volljährig und Minderjährig.
Schade habe gerade mein Bürgerliches Gesetzbuch in der Schule bin mir aber zu 99% sicher das es sehr wohl einen Unterschied macht
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MMA Weisheit #1: Never ever let him take the choke, because if you're out => god knows what hes gonna do with your holes! Malen nach Zahlen
  #60  
Alt 13-12-2007, 20:10
Benutzerbild von Hauser
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Kampfkunst: MMA
 
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Zitat:
Zitat von canapa Beitrag anzeigen
Naja, in diesem Fall ist die Rotzgöre wohl zu schnell abgehauen. Aber generell ist das wie bereits genannt im StGB geregelt.
Sobald ihr Angriff abgeschlossen ist, darfst du auch keine Nothilfe mehr leisten.

@chris1982: Ja, aber äußerst unrealistisch umzusetzen. Wer bitte hat solche Reflexe/Reaktionsvermögen, bzw. wie willst du sehen, dass sie die Oma treten will?

@Rockyfighter: Das "feste" Zupacken am Arm kann auch schon unter §223 StGB fallen, ist also auch nicht zulässig, außer in Verbindung mit dem § 127 StPO, aber da muss man auch schwer aufpassen.
Mit der Drohung, "ander Seiten aufziehen zu wollen" hast du im schlechtesten Fall den Tatbestand des § 240 StGB (Nötigung) erfüllt, also auch keine gute Idee

@Rocky: Bei Notwehr/Nothilfe ist es egal, ob du diese gegen eine Sache, Minderjährigen, oder Jugendlichen ausführst, solange die Verhaltnismäßigkeit der Mittel gewahrt sind.
Ausserrdem wird der Notwehrparagraph im StGB beschrieben. Der, der im BGB steht richtet sich gegen Sachen und die damit verbundenen Zivilrechtl. Ansprüche.

Geändert von Hauser (13-12-2007 um 20:12 Uhr).
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