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#76
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| Zitat:
Klar kannst du machen was du für richtig hältst. Da du allerdings in einem Rechtsstaat lebst, musst du damit leben, dass ein Richter dann das macht was er für richtig hält. Könnte sich von deiner Rechtsauffassung ein klein wenig unterscheiden... ![]() Gruß Doc
__________________ Der Kluge lernt aus den eigenen Fehlern. Der Weise aus den Fehlern der Anderen. Nur der Dumme lernt weder aus den eigenen Fehlern noch aus den Fehlern die Andere machen!!! |
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#77
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![]() willst du für 1,- euro im monat in meinem schrank wohnen? dann mach ich immer die tür auf, wenn mir langweilig ist. ![]()
__________________ "Wisst ihr, dass Klagelieder vor dem Tod Niemals ein Ende fänden, wenn sie nützten?" - Kreon |
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#78
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| juristisch gesehen ist es ein unterschied ob die person minderjaehrig ist oder nicht. als erwachsener kannste ein kind nicht einfach umhauen wenns auch genuegt haette wenn man es einfach festgehalten haette. es kommt aber mal wieder auf den konkreten einzelfall an. an deiner stelle haette ich der goere aber mal was erzaehlt. die denkt sich jetzt naemlich dass die des immer bringen kann. |
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#79
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| genausowenig darfst du das bei einem erwachsenen! ![]() Gruß Doc
__________________ Der Kluge lernt aus den eigenen Fehlern. Der Weise aus den Fehlern der Anderen. Nur der Dumme lernt weder aus den eigenen Fehlern noch aus den Fehlern die Andere machen!!! |
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#80
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| ch würde mich ehrlich gesagt verprügeln lassen, während ich weiter meines WEges gehe Solang sie nicht das Messer auspackt, soll sie doch versuchen, mich zu verprügeln. Einfach weitergehen und ignorieren, die geht dann schon weg. Anfassen würd ich keine, das ist keine gute Idee, hab ich gelernt. WAS ABER AUF JEDEN FALL FUNKTIONIERT: Du bist stärker als sie, du KANNST wegrennen, und das 10 Mal schneller als jedes 14-jährige Assi-Kind. __________________ Sarkasmus, Ironie Gehts noch? dann machen die des doch erst recht wenn man ihnen nicht zeigt das sie das nicht dürfen |
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#81
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| Auch jedes 14-jährige, mehr sogar, jeder 12-jährige könnte mich umnieten, wenn ich ihn, oder sogar sie machen lasse. in den Genitalien, Kniegelenken... usw. bin ich nicht so abgehärtet und wenn du meinst, dass der Glockentritt eines 12-jährigen nicht weh tun kann, dann bist du entweder ein Träumer oder hast Hoden aus Stahl ![]() Etwas detailierter wenn möglich... ![]() Sinnloser Vorschlag... Grüsse, p.s. link gezielt ignoriert ![]() |
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#82
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| also das was du da zitiert hast von mir war etwas was ich von jemand anderm zitiert habe (glaub auf den ersten 3 seiten) also nicht denken das ich den scheiß verzapfe |
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#83
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| Juristisch gesehen: Zitat:
Notwehrfähig ist auch der rechtswidrige Angriff eines Minderjährigen auf einen Erwachsenen. Die Verteidigunsghandlung muss erforderlich sein, das ist sie, wenn sie geeignet ist, den Angriff abzuwehren und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel darstellt.
__________________ bonus vir semper tiro |
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#84
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| Wie von mir schon ausührlich beschrieben wurde, wird die Notwehrbefugnis u.a. gegenüber schuldlos Handelnder bei der Gebotenheit eingeschränkt. Solche sind gem. §19 StGB Kinder, die zum Tatzeitpunkt noch nicht 14 Jahre alt sind. Wie sich das auswirkt und weitere Details gibt es ein paar Seiten weiter vorne. |
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#85
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| Zitat:
![]()
__________________ bonus vir semper tiro |
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#86
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| Hallo Dubois, beim durchlesen des threads wird einem mal wieder alles geboten: von ''ist doch egal wie alt...'' bis zum Abschreiben von jurist. Texten mit möglichst vielen, mind. fünfsilbrigen Substantiven, die zwar toll klingen, aber nicht weiterhelfen. Die Sache ist die: Das 100%ig richtige Verhalten wird dir keiner voraussagen können, da 1. die relevanten Umstände von Fall zu Fall verschieden sein werden (Anzahl der minderj. Angreifer; Intensität des Angriffs...) 2. es nun mal auch sehr stark vom Richter bzw. schon vorher von der Staatsanwaltschaft abhängt. Fest steht nur: -Bei Angriffen von Kindern bist du laut Rechtsprechung zunächst auf Schutzwehr beschränkt, heißt im Klartext, nur defensiv Abwehren bzw. Ausweichen. -Nur wenn das nicht möglich ist (z.B. es folgen weitere Angriffe, u.U. mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen) darfst du dich mit einem Gegenangriff verteidigen. Der muss allerdings nach § 32 Abs. 2 erforderlich sein. Und hier ist der Knackpunkt. Was genau im Einzelfall erforderlich - und dabei gleichzeitig angemessen ist, wird in den Sekundenbruchteilen der Situation kein Richter und kein Gesetz 100%ig beurteilen können. Das geschiet dann immer im Nachhinein. Aber um trotzdem konkret zu werden: Bei einem einzelnen unbewaffnetem Kind wird wohl alles, was über Festhalten, Rütteln oder allerhöchstens eine Ohrfeige(die sollte es aber nach Möglichkeit nicht zu Boden strecken) hinausgeht, sehr warscheinlich zu deinen Lasten ausgelegt werden. Und noch etwas:anlässlich eines Seminars, das ich zum Thema ''Notwehr bei Kampfkünstlern'' gehalten habe, war das Fazit meiner Reserchen: Die Tatsache, dass man Kampfkunst betreibt oder betrieben hat,egal wie intensiv und welche, hat in vielen Urteilen dazu geführt, dass Notwehr verneint worden ist, obwohl sowohl juristisch als auch nach gesundem Menschenverstand-das eine schließt das andere nämlich sehr oft aus -die Voraussetzungen dafür vorlagen.
__________________ Es ist leicht am Beckenrand zu sitzen und über's Schwimmen zu philosophieren. |
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#87
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| Mhm, hier wird wirklich einiges geboten. Jetzt auch noch pauschale Aussagen... Du hast gerade wiederholt, was andere bereits weitaus detaillierter beschrieben haben (die Geduld von Luggage will ich haben...). Zu deinem letzten Punkt: Die Tatsache, dass der Beschuldigte Kampfsport betrieben hat, egal in welcher Intensität, hat in vielen Fällen eine Rechtfertigung nicht ausgeschlossen. Und nun? Solche Allgemeinen Phrasen sind im Gegensatz zu korrekten Begriffen, die ggf mehr als 3 Silben haben, sinnlos. Richtig ist wohl, dass an Kampfsportler höhere Anforderungen gestellt werden - nicht jedoch übermenschliche. Das Notwehrrecht ist generell scharf, nicht nur bei Kampfsportlern. |
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#88
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| Du hast gerade wiederholt, was andere bereits weitaus detaillierter beschrieben haben Zeigen Jetzt auch noch pauschale Aussagen... Im Gegensatz zu dir bin ich so weit es eben möglich ist - unter anderem mit Beispielen - sehr konkret geworden. Solche Allgemeinen Phrasen...sinnlos. ...Das Notwehrrecht ist generell scharf, nicht nur bei Kampfsportlern. Schön, dass du zu allgemeinen sinnlosen Phrasen gleich selbst so ein konkretes Beispiel lieferst. Die Tatsache, dass der Beschuldigte Kampfsport betrieben hat, egal in welcher Intensität, hat in vielen Fällen eine Rechtfertigung nicht ausgeschlossen. Und nun? Nein.Der Punkt, dass der sich verteidigende Kampfkunst bzw. Kampfsport betreibt hat in vielen Urteilen eben eine Rechtfertigung seines Handelns durch Notwehr ausgeschlossen. Und das bedeutet -wie du jetzt vielleicht bemerkst- dass er sich nun selbst einer mitunter gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat.
__________________ Es ist leicht am Beckenrand zu sitzen und über's Schwimmen zu philosophieren. |
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#89
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| ist doch scheiß egal wie das ist man kann sowas aufjeden fall nicht durchgehen lassen wenn man denen nicht mal in dem alter zeigt wos lang geht was machen se dann wenn se 20 sind? |
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#90
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| Oder auch nur einer normalen Körperverletzung. Warum gleich eine gefährliche? Was stimmt, ist dass Kampfsportlern mehr abverlangt wird als anderen. Schlicht und ergreifend, weil sie idR wehrfähiger und mit körperlicher Gewalt vertrauter sind als andere. Was nicht stimmt, ist dass ein Rechtsinstitut verwehrt wird, obwohl alle Voraussetzungen gegeben sind. Vgl: Zitat:
Zitat:
Zu deiner Wiederholung: siehe die Beiträge von Luggage zu 32. Denen ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Geändert von ilyo (09-01-2008 um 00:06 Uhr). |
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